Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

Kultur daselbst; dagegen sind die Revolutionen, welchedurch Eroberer oder eroberungssüchtige Völker inEu>ropa in den frühesten Zeiten geschehen sind, besondersdurch die Römer, mehr zu Gunsten der Unterjochtenausgefallen, weil sie deren Kultur beförderten. Mansehe auch die Artikel Staatörecht, Staatsver-fassung, Staatsvertrag rc. nach.

Staatsverbrechen, Staatsvergehen, Orimeurngj68tu1i8 s. i»6r«su6liioir>8; Fr. 6r1rv6 ll'stst, einVergehen, welches gegen den Staat begangen wird,sey eS nun gegen den Staat oder die Regierung alsKörperschaft, oder gegen den Regenten, als Haupt,Oberhaupt derKörperschast, und gegen dessen Familie.Gegen den Staat als Körperschaft werden Verbrechenbegangen: 1) Wenn man dessen Geheimnisse als ho-her Staatsbedienter an fremde Mächte, sey es im Frie-den oder im Kriege, verräth; 2) wenn man einen ho-hen oder wichtigen Posten in einer kritischen Lage desStaakS und in entscheidenden Momenten, besondersim Kriege, verläßt, und wohl gar in die Dienste desFeindes geht, oder sich doch mit ihm im Geheimenverbindet, oder auch dem Feinde Hülfe leistet, undihm, z. B. in Kriegszeiken, mit Geld, Mannschaft,Pferden, Waffen rc. bcisteht, oder mit demselben eineverrätherische Correspondenz führt; 3) wenn Mi-nister landeöverderbliche Rathschläge geben, und da-durch das Volk in Aufruhr bringen, den Bürgerkriegim Innern entzünden rc.; 4) wenn UnterthanendenFeind aufwiegeln sich des Landes zu bemächtigen,oder selbst den Staat in des Feindes Hände liefern;5) wenn man den Staat in Schriften angreift, ih"fälschlich der Mangel beschuldiget, feine höheren Die-ner oder Beamten in den Augen des Volks herabseht,ihnen Vergehen andichtet rc.; 6) wenn man Aufruhrprediget und ausrührische Schriften verbreitet, odersich an das demagogische Treiben anschließt; 7) wenn