Staatsverbrechen. 381
man eine Verschwörung gegen den Staat anzettelt;8) wenn man dessen Besehe verhöhnt; 9) wenn mananvertraute Gelder unterschlägt und das Geld aus öf-fentlichen Kassen auch zu seinem Nutzen verwendet;auch gehören hierher die Verfälschungen von StaatS-papieren, Staatsdokumenten, und die Falschmünzerey,und 10) wenn man die Kirche aus eine gehässige undin den Augen des Volks anstößige Weise in Schriftenangreift und ihre Diener lästert. — Gegen den Regen-ten als Oberhaupt des StaatS werden Verbrechen be-gangen: 1) Wenn man dessen Person angreift und be-schimpft, sey es nun in Schriften, in Kupferstichen,oder durch angeschlagene Pasquille, in der Absicht, ei«nen Aufruhr zu erregen; 2) wenn man eine Ver-schwörung gegen das Leben des Regenten anzettelt undden Thron umzustürzen trachtet, und 3) wenn maneinen Angriff auf das Leben des Herrschers wagt, jaihn verwundet, oder wohl gar tödtek. Sowohl dieoben zuerst angeführten Verbrechen, als auch diesedrei Abtheilungen sind Hochverrath, also Kapital-Staatsverbrechen, und Letztere beziehen sich auchauf die Familie des Regenten, besonders auf des-sen Gemahlin, und den Thronfolger. Den Haupt-staatsverbrechern oder Hochverräihern werden gleichgeachtet: alle diejenigen, welche zu dem Ver-brechen den Auftrag geben, Rathschläge ertheilen, sichwissentlich zur Ausführung der Anschläge der Zusam-menverschworenen gebrauchen lassen, Waffen und an-dere Instrumente und Materialien bei sich verstecken,ihx Haus zu den Zusammenkünften der Verschworenenhergeben; ferner diejenigen, welche um den von Andernsich vorgenommenen Hochverrath wissen, und ihn anzei-gen oder sonst verhindern konnten, aber ihn dennochnicht angezeigt oder verhindert haben; auch diejenigen,welche einen ins Gefängniß geworfenen Hochverrätheraus demselben befreiet, oder zu befreien gesucht haben.