Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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382 Staatsverbrechen.

Nach dem Herren von Montesquieu soll dasGesetz nicht so hart seyn, welches in mehreren Staa-ten unter Lebenöstrafe befiehlt eine Verschwörung zuentdecken, wenn man selbst darin auch nicht verwik-kelt ist; nur unter einer Monarchischen Regierung seyes rathsam, dasselbe zu beschränken; denn nur in sei-ner ganzen Strenge soll es bei einem Majestätö-Ver-brechen, an dem StaatS-Oberhaupte begangen, ange-wendet werden ^). Andere Schriftsteller sind derMeinung, daß eine Verschwörung auch von denjeni-gen angegeben werden müßte, die bloß darum wüß-ten, aber keinen Theil daran hatten, und geschehe esnicht, so waren sie bei der Entdeckung gleich den Ver-schworenen zu bestrafen, nur machen Einige hier eineAusnahme in Hinsicht der Eheleute, Vätec und Kin-der zu einander; Andere gehen noch weiter und wollenbloß daß ein Hochverrath entdeckt werden müsse, abernicht ein jedes wider die höchste Obrigkeit begangenesVerbrechen, wenn es gleich den Tod verdiene oder dieTodesstrafe darauf stände; auch gäbe das Stillschweigennicht jedesmal eine Genehmigung zu erkennen; dennes könne aus Freundschaft oder aus Furcht vor denBeschwerlichkeiten herrühren, welche Denuciationenoder Angebungen gemeiniglich mit sich führten, indemder Angeber oder Denunciantwegen seiner Bemühun-gen nicht entschädiget zu werden pflege, und auch sonstnoch mancherlei Verdrießlichkeiten davon trage —Leichtere Staatsverbrechen sind: 1) Angriffs auf ein-zelne höhere Stüaködiener, Minister rc. in Schriften;2) desgleichen auf einzelne StaatSeinrichtungen, ve-

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