Staatsverbrechen. 383
sonders das Herabsetzen wohlgemeinter EinrichtungenzumBesten des Landes in einem ungeziemenden Tone,und 3) Betriegereyen im Staatsdienste geringerer Art.Ueberhaupt rechnet man auch alle AmtSvergehungen zuden Staatsverbrechen, wenn sie von wichtiger Natursind, so daß dem Staate daraus ein wirklicher Nach.theil erwächst. In diesen hier angeführten Staatöver.brechen ist ihreAnzahl lange noch nicht erschöpft; denndieses Feld oder Gebiet ist zu groß, und die dahin gehö-rigen Falle sind zu unbestimmt, gehören nur zu oft derWillkühr und dem Despotismus an, sind nur zu oftFolgen von Pcivatrache, von gereizter Ehrsucht rc., umes erschöpfen zu können. Es ist aus der Geschichteder Römer bekannt, wie weit die Kaiser von Tibe-rius und Nero an die Staatsverbrechen ausgedehnthaben. Um dem FiscuS viel zuzuweisen, wurden diegeringsten Handlungen, wenn sie die Ehrerbietung ge-gen sie zu verletzen schienen, und ohne alle Absicht ge-schahen, für Hochverrath erklärt und bestraft. Alssolche strafwürdige Handlungen wurden angesehen:1) Wenn Jemand die Bildsäule des Kaisers zerbrachoder einen Stein darnach warf, ober sie beschmutzte,sein Wasser dabei abschlug, neben derselben einenKnecht schlug, ober sich dabei auskleidete; 2) wenn erseine Bildsäule höher als diejenige des Kaisers hielt;3) wenn er das Bild des Kaisers auf einer Münzeoder auf einem Ringe in ein Jungfernhaus oder indas geheime Gemach mit sich nahm; 4) wenn er miteinem solchen Ringe am Finger den Nachttopf ergriff;5) wenn er über schlechte Zeiten klagte; 6) wenner Purpur oder Seide gebrauchte, rc. rc. Es fandensich hier Angeber genug, welche diese Handlungen vor dieBehörde brachten, und deren Urheber ins Verderbenstürzten; nur erst spätereKaiser milderten diese Strengeund unterschieden vorsätzliche von nicht vorsätzliche oderschuldlose Handlungen, Hochverrath von einem bloßen