Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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384 Staatsverbrechen ,

Verbrechen der beleidigten Majestät und Injurien g>,gen den Regenten. Letztere wurden gelinder bestrafund so könnte man auch aus der ältern, neuern u«!neuesten Zeit der jetzigen Europäischen Nationen msviele Handlungen anführen, die als Staatöverbrech«betrachret worden, und gar nicht aus ver Absicht»!,sprangen dem Staate zu schaden, auch keine solch,Folgen hinterließen; oftmals war jugendlicher Leichts»der Erzeuger von Handlungen, die zu den gewöhnlich,«Vergehen gehörten, die man aber zu StaatSverb»chen stempelte. — Bei den Römern wurden nach!«Gesetzen als Kapital-Staatöverbrechen angesehen: s!Wenn mehrere Römer sich zusammen verschwor,«,einen Aufruhr gegen den Staat zu erregen, und dazu,bewaffnete Leute in Rom zusammen kommen ließ,«,'welche die festen Plätze oder Tempel besetzen mußten :c>,oder wenn sie Versammlungen in dieser Absicht hielt»,und die Staatsbürger zum Aufruhr zusammen rir-'fen; 2) wenn eine regierende Magistratsperson getö!-ket worden; 3) wenn sich Jemand wider den Staalauflehneke; 4) wenn den Feinden des Volks vonRömi-schen Bürgern durch Briefe, Zeichen oder auf andereWeise Nachrichten zum Nachtheile des Staates gegr-den wurden; 5) wenn Römische Bürger Soldaten an-geworben oder aufgewiegelt hatten, um einen Aufruhroder eine Empörung gegen den Staat zu machen; b)wenn Statthalter von Provinzen, denen schon einNachfolger bestimmt worden, nicht von ihren Posi»weichen wollten und sich den Befehlen des StaatS wi-dersetzten ; 7) wenn Befehlshaber ihre Heere verlasse»hakten und zu den Feinden übergegangen, oderimKriegevon ihrem Posten gewichen waren, oder das Lager ver-lassen, ohne den Willen des Kaisers einen Krieg angefan-gen, eine Auswahl angestellt, und ein Kriegsherr gesam-melt hatten, oder denen, die ihnen zu folgen bestimmt wer-den, daöKriegsheernichtübergeben hatten; 8)diejenigeu,