Staatsverbrechen. 38L
den Feinden des Römischen Volks durch Begleitung mitWaffen, Pferden, Geld und andern Dingen beigestandenhaben rc. rc. Derjenige, welcher sich nun eines Verbre-chensaufdenStaak, alsKörper, oder auf den Regenten,als Haupt desselben, schuldig macht, wirb dadurch einStaatsverbrecher, u. nach den Graden des Verbrechensentweder ein geringer Staatsverbrecher, odereinHochverräher, ein Kapital-StaatS-Verbrecher, kommt in ein eigenes dazu bestimmtesGefängniß, StaatSgefängniß, und ist also einStaatsgefangener. Wie die Staatsverbrecherermittelt, eingezogen, verhört, und nach der Überfüh-rung und dem Eingestänbniße ihrer angeschuldigtenVergehen bestraft werden, gehört in die Kriminal-justiz. Nirgends ist wohl eine unpartheiische undgerechte Justizverwaltung mehr an ihrem Orte, alsbei Staatsverbrechen, weil das Feld dieser Verbrechennicht nur sehr groß oder ausgedehnt und mannigfaltigist, sondern auch Gegenstände, sowohl in Schriften,als auch außer ihnen, zu Verbrechen machen kann, diebloß in der gereizten Einbildung sich getroffen fühlen-der Staatsbeamten, oder in der Furchtsamkeit ängstli-cher Späher auf die Zerstörungskräfte, und die Hem-kette der sich fortbewegenden StaatSmaschine liegen,keineswegeö aber in dem Sinne, noch in der Absichtderjenigen, die sie an das Licht förderten, und damit oftnur das Wohl des Staats und des Herrschers, kei-nesweges aber deren Schaden beabsichtigen. Es istdaher hier wohl sehr nöthig, daß nie die Macht derMinister, noch anderer hoher Staatsbeamten, wederunmittelbar noch mittelbar durch ihr Ansehen und ihreEmpfehlungen sich in den Lauf der Justiz mischen,und ihre Wirksamkeit in Aufrechkhaltung der gegebe-nen Gesehe, mit Berücksichtigung aller Ansprüche derZeit auf Milderung rc., hemmen; denn nur dem Mo-narchen steht die Milderung der gefällten Strafur«Oec. rechn. Enr. Th. 6I.XV. B b