Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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386 Staatsverbrechen.

theile und die Begnadigung zu. Ein SchrifMsagt: „Der Regent muß Richter und Richterstühle an-ordnen, Gesetze geben, die Aussicht über die Vermal,tung der Gerechtigkeit führen, und ungerechte Richt»bestrafen; allein er soll weder selbst Recht spreche»,noch die Justizkollegien durch seine Gewalt und sei»Ansehen lenken; am allerwenigsten aber seinen Mai.stern dieses zu thun verstatten, sonst wird sein Hofbald das große Kaufhaus der Gerechtigkeit werde»,und nicht die Gerechtigkeit, sondern Gunst und Anst-hen werden die Urtheile sprechen." — Wie sehr diesesbei Staatsverbrechern zu berücksichtigen ist, weil hinoft die Gegenparthey, der Ankläger, sehr gereiztist, undnach Rache durstet, davon hat uns Frankreich vorderRevolution Beispiele genug gegeben, wenn gleich mitvielleicht übertriebenen und zu grellen Farben vonStaatsgefangenen in der Bastrlle ausgemalt, doch kei-neSwegeS unwahr, wie solches die Vorstellung desPariser Parlaments im März 1788 an den König Lud-wig den Sechzehnten wegen Abschaffung drrI^ettres 6s Oaeliot zeigt; s. unter Sklave undSklaverey, Th. 155, S. 31. u. f. Man möchtehier daöjenige,wasFriedrich der Große im Jahre1748, als der Gocksx kistodorikiavus auf seinenBefehlbekannt gemacht wurde, darin p. 1. t. 1 §.14-festsetzen ließ, und welches sich auf die ganze Justizbezieht, auch auf diesen Zweig derselben besonders an-wenden. Es heißt nämlich ander angeführten Stelle:„Vorgedachtem Unserm Kammergericht ertheilen Mhierdurch eine vollkommene Macht und Autorität, anUnser Statt, und in Unserm Allerhöchsten Namen, alledahin gehörige Justizsachen zu entscheiden, undzur gebührenden Execution zu bringen.—Sie müssenaber allen Menschen, ohne Ansehen der Person, Gro-ßen und Kleinen, Reichen und Armen, gleiche undunpartheiische Justiz administriren, so wie sie gedenken,