Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 387

solches vor dem gerechten Nichterstuhle Gottes zu ver-antworten, damit die Seufzer der Wittwen und Wai-sen, auch anderer Bedrängten, nicht auf ihr und ihrerKinder Haupt kommen mögen. Sie sollen auch aufkeine Rescripte, wenn sie schon aus Unserm Kabinetteherrühren, die geringste Reflexion machen, wenn darinetwas wider die offenbaren Rechte 8nk>-6t olirspiretworden, oder der strenge Lauf Rechtens dadurch ge-hindert und unterbrochen würde; sondern sie müssennach Pflicht und Gewissen verfahren, jedoch von derSache Bewandniß sofort berichten. Insbesondereaber soll Unser Kammergerjcht und andere Gerichtein allen Sachen und rechtlichen Handlungen, zwischenUnserm Fisco an einem, und zwischen Unsern Va-sallen und Unterthanen am andern Theile, es sey derFiscuö selbst Actor, oder einem andern zur Assistenzgegeben, lediglich die Justiz, als aufweiche sie geschwo-ren und beeidiget sind, zum Augenmerk haben, und aufkeine wider die Justiz laufende Verordnungen reflecti-ren, weil ihnen, solche Verordnungen, so wenig alsUnser etwa vorgeschütztes Interesse zu keiner Entschul-digung dienen soll." — Auch in der ehemaligen Ver-fassung des Deutschen Reichs unter den Römisch-Deutschen Kaisern fand bei dem Reichskammergerichtekeine Willkühr in Ausübung der Justiz Statt; dennman findet in der Wahlkapitulation mehrere Bestim-mungen, welche dem Kaiserlichen Reservat diejenigenGrenzen vorschreiben, ohne deren Beobachtung dieWohlfahrt des Deutschen Reichs nicht bestehen konnte.So heiß: es in der Wahlkapitulation, Art. 16.,des zuletzt verstorbenen Kaisers Franz des Zwei-ten: „Wir sollen und wollen im Römischen ReicheFriede und Einigkeit pflegen, Recht und Gerechtigkeitaufrichten und verfügen, damit sie ihren gebührlichenGang, dem Armen, wie dem Reichen, ohne Unterschiedder Personen, Standes, Würden und Religionen, auch

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