388 Staatsverbrechen.
in Sachen Uns und Unseres Hauses eigenes Juteress-betreffend, gewinnen und haben, auch behalten, unsdenselben Ordnungen, Freiheiten, und altem löblichenHerkommen nach verrichtet werden möge. —Wir sol-len und wollen auch kein altes Reichsgericht verändern,noch ein neues aufrichten, es wäre denn, daß Wir mitChurfürsten, Fürsten und Ständen solches auf einemallgemeinen Reichstage für gut befunden, — demProzesse dieser Reichsgerichte seinen stracken Lauf, auchkeinem von dem andern eingreifen oder Prozesse avoci-ren, viel weniger über die 86ul6ntia8 und juelioatsvnruerus von Unserm Reichshofrath, unter was fürPrätext es sey, cognoöciren lassen, dem Kammerge-richt durch keine absonderliche Kaiserliche Rescripkedie Hände binden, noch dasselbe von seiner Schuldig-keit gegen das Reich abziehen, oder an Erstattung fei-nes Berichts an die Reichsversammlung in den dahingehörigen Sachen hindern, überhaupt dein Reichshof-rath und Kammergericht keinen Einhalt thun, nochvon andern im Reiche rlirevts und inclirkcts zu ge-schehen gestatten. Insonderheit wollen Wir an dasReichökammergericht für Uns allein keine Instruktio-nen, noch Inhibitionen, eben so wenig auch in xsrti-eulari an Unsern und des Reichs Kammerrichter in Ju-stizsachen keine Verfügung, noch auch Rescripte aufEinsendung der protovoliorurn plsui et 86nutuumerlassen. — Ob aber diesen Artikeln und Punkten ei-niges zuwider erlangt oder ausgehen würde, das allessollkraftlos, todtundab seyn. — Auch wollenWir nicht gestatten, verhängen oder zugeben, daß an-dere, Unsere Räthe und Minister, wie sie Namen ha-ben mögen, insgesammt oder Jemand derselben sich >ndes Reichs Sachen, welche vor den Reichshofrath gehö-ren, einmischen, oder darin auf einerley Weife dem-selben eingreifen, viel weniger mit Befehlen oder De-kreten beschweren oder irren, oder ihm in co^losooml»