Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 389

Vtzl suckiomicko oder sonst in einige Wege, Maaßund Ziel geben. Noch auch, daß einige Prozesse,Mandate, Dekrete, Erkenntnisse und Verordnun-gen, weß Namens oder Gestalt dieselben seyn mö-gen, anderswo als im Reichehofrath resolviret, nochohne dessen Vorbewußt expedirt werden sollen." —Auch das hier Angeführte aus der Wahlkapitulationbezieht sich mehr auf die allgemeine Rechtspflege, alsauf den hier in Rede stehenden Zweig, der mehr einabgesondertes Verfahren nothwendig macht, wenngleich auf dieselben RechtSgrundsätze gestützt; allein eSbeweiset Loch, wie die Gerechtigkeit in Deutschland inder letzten Hälfte deö verwichenen Jahrhunderts ge-handhabt wurde, und wie sie sich hiernach bis auf dieneueste Zeit herausgebildet hat, und daß hier fürStaatsverbrecher keine Gefahr vorhanden war, nochist, nach Willkühr gerichtet zu werden, wie dieses inmehreren andern Staaten noch bis zur FranzösischenRevolution der Fall gewesen ist, wo man ein der In-quisition gleiches Verfahren auch bei leichten Vergehengegen den Staat, ja oft bei bloßen Vermuthungen, fal-schen Angaben rc. beobachtete, welches doch nur beiwirklichen Kapital-Staatsverbrechen eintreten kann,wie Verschwörungen gegen den Staat, Angriffe aufdas Leben des Regenten rc.—Staatsverbrechen, wennsie zu den angeführten Kapitalverbrechen gehören, kön-nen zwar, wegen ihrer gefährlichen Folgen, nicht ganznach dem gewöhnlichen Verfahren bei Kriminal-Un-tersuchungen behandelt werden, sondern es muß bei ih-nen ein mehr geheimes Verfahren, eine größere Abge-schlossenheit von allen Umgebungen eintreten, weil hierEntdeckungen gemacht werden sollen, die sich auf dieweitere Verzweigung einer Verschwörung, auf dieMitschuldigen bei dem Angriffe auf das Leben desStaatsoberhauptes rc. erstrecken, und, bei fein ange-legten Planen, die höchste Vorsicht in dem Umgänge