Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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412 Staatsverbrechen.

frische Luft zu athmen; sie konnten auch einen Thti!ihrer Einkünfte ziehen, und einige von ihren Bedien«ten mitnehmen; sie durften Briefe empfangen und be-antworten; kurz sie waren in so weit frei bis auf denOrt, den sie nicht verlassen durften; aber auch dieserdurfte geschehen, wenn sie die Verbannung aus ihmVaterlande dieser Gefangenschaft vorzogen, und eni-flohen, welches auch zum öfter« geschah. Die Tro-jane, die Anton ine und die ihnen ähnlichen Kaiserbefreieten von Zeit zu Zeit von der despotischen Will-kühr, verhinderten, daß sie durch Verjährung nicht mi!der Zeit zu den Vorzügen der Krone gerechnet wurde.— In der Geschichte der letzten Zeit des RömischenReichs, läßt sich diese Staatsangelegenheit nicht ge-nau befolgen, weil die sogenannten Kaiser, welche dieSoldatenherrschaft schuf, mit eben so wenig Umstäli-den, als die ehemaligen Deys von Algier ein- und wie-der abgesetzt wurden, so daß ihre Minister nicht soviel Zeit behielten, die Staatögefängnisse zu ihrerRachsucht zu brauchen; indessen was man hier durchEinsperren nicht bewirken konnte, daß bewirkte mandurch eine schnelle Exekution, indem man dem Ange-klagten den Hals abschnitt, und diese StaatSmaMeward oft selbst von denen, die einer glänzenden undglücklichen Regierung genossen, angenommen. Con-stantin ließ diejenigen, die er gern, ohne Aufsehen zuerregen, los siyn wollte, wie seine Gemahlin, seinenSohn rc., in heißen Bädern ersticken; seinen Schwie-gervater ließ er stranguliren und seinen Stiefbruder köp-fen; auch selbst die Bischöfe wurden nicht geschont,nur begnügte er sich damit, sie zu verweisen, von einerEinsperrung ist aber nichts bekannt. UnterConstan-tius, dem Sohne Constantins, scheint das ersteStaatSgesängniß eingerichtet worden zu seyn oderwenigstens davon Meldung zu geschehen. Es ent-standen nämlich in einer aus seinen Befehl gehakte-