Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 413

nen Kirchenversammlung einige Unruhen, bei denenes die uneinig gewordenen Kirchenvater bis zur That,lichkeit kommen ließen. Die Befehlshaber der Provin-zen ließen nun einige dieser Vater durch einen erhalte-nen VerhastSbefehl einsetzen, und Einer von diesen Ein-gekerkerten, Namens Luzi.fer, schrieb darauf in fol-genden Ausdrücken an den Kaiser: „Weil wir unsvon Deiner Kirchenversammlung voll Ungerechtigkei-ten getrennt haben, so schmachten wir im Gefängnisse,sind des Tageslichts beraubt, werden an einem finsternOrte sorgfältig bewacht, und man läßt keinen Men-schen zu uns kommen, um uns zu sehen." Aus dieserSchilderung des Gefängnisses oder vielmehr der Ge-fangenschaft, scheint nun hervorzugehen, daß sie sehrstrenge war, und etwas Aehnliches mit einer Bastillehatte; allein es blieb hier doch diesem Prälaten die Frei-heit sich geradezu an den Kaiser zu wenden, und sichbei ihm über die Härte seiner Gefangenschaft zu be-klagen, welches in der neuern Zeit in den StaatSge-fängnissen Frankreichs nicht der Fall war, und so auchnoch in einigen andern Reichen, wo es einen förmli-chen Artikel in dem Gefängnißcodex ausmachte, sichweder schriftlich an den Regenten, noch sonst aneine einflußreiche Person zu wenden. — ImGriechischen Kaiserthume hatte man, wie esschien, für Staatsverbrecher und für diejenigen, dieman dafür hielt und halten wollte, keine besonderen Ge-fängnisse, wohl aber bediente man sich anderer Mit-tel, um die Abgeschiedenheit und die Finsterniß desKerkers zu verwirklichen. Die Staatssekretaire undihre Unterbedienten ließen nämlich auf einen geheimenRegierungsbefehl diejenigen, denen sie ihren Zornempfinden lassen wollten, des Augenlichts berauben,oder blenden. Dieser Despotismus wurde aber durchkein Staatögesetz festgestellt, auch hatte der Hof kei-nen Minister, der das .besondere Departement der