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Staatsverbrechen.
Verblendungen hatte; eben so wenig wurde derPoli-zey-Lieutenant von Konstantinopel nicht ausdrücklichdurch ein Patent zum Kaiserlichen Kommissarius derOperationen mit dem siedenden Essig oder den glü>henden Augenverblendern oderStempeln ernannt, Mes in Paris bei der Bastille der Fall war. Auch inKonstantinopel unter den Türken findet«die sieben Thürme als ein Staatsgefängniß be-zeichnet, wenn man es nämlich so nennen kann, da esbloß dazu dient, die Gesandten der christlichen Mächtebei der Pforte, die den Frieden mit derselben brechen,dahinzubringen. Es ist daher mehr in politischer Be-ziehung ein VerwahrungS- oder Versicherungsork derdiplomatischen Personen, als ein Gefängniß; denn diedarein Verwiesenen können nicht nur Jeden sehendensie sehen wollen, sondern sie werden auch von ihreneigenen Bedienten bedient. Außer den sieben Thür-men weiß man aber von keinem StaatSgefangnisse inder Türkey; denn alle Staatsverbrecher werden nacheiner schnellen Justiz gerichtet. Hat z. B. Jemandden Propheten geschimpft oder gelästert, so wird ernach dem darüber sprechenden Gesetze beschnitten odergespießt, und behält hier die Wahl; hat der Werseine Gewalt gemißbraucht, oder sich im Kriege be-stechen lassen rc., so wieder verwiesen, undseineGülerconfiscirt, oder er wird strangulirt; hat ein Gouverneureiner Provinz sich Ungerechtigkeiten zu schulden kom-men lassen, so wird er durch einen Hatscherif entwederabgesetzt, verwiesen oder strangulirt. Dieses Letzteregeschieht jedoch seltener, weil die Gouverneure schondavon unterrichtet sind, oder es doch ahnen, wenn einsolcher geheimer Befehl gegen sie abgesandt wird, ßosuchen also diesem dadurch zuvorzukommen, daß ßoentweder mit ihren Schätzen nach fernen Provinzenentfliehen, oder eine Empörung anzuzetteln suchen, mwelcher sie den Ueberbringer des Befehls auf die Seiko