Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 418

schaffen. Wenn übrigens die Einwohner des Türki-schen Reichs die Gesetze beobachten, die der Koranenthält, sich wo möglich von dem Serail oder Hofeentfernt halten, oder demselben unbekannt zu bleibensuchen, und nicht blicken lassen, daß sie Reichthümer be-sitzen, um die Geldgier eines Statthalters oder sonst einesvornehmen Beamten darnach zu reizen, so können siesich von der Staatsverwaltung unterhalten, wie sie nurwollen, sie können den Großvezier tadeln, oder sichsonst über einen Beamten aufhalten, Niemand frägtdarnach, Niemand wird einen Verhaftsbefehl dagegenverlangen, um dem Tadler die Bastonade oder denStrang zu geben. — Gehen wir nun zu den neuernkultivirten Europäischen Reichen über, so finden wirin England zwar einen Towr in London für Staats-gefangene; allein wie ganz anders ist die Behandlung indemselben; sowohl die Kommandanten dieses Staats-gefängnisses, als auch die Besatzung, welche deren Be-fehl vollziehen, sind sämmtlich der Oberaufsicht desParlaments, wie die übrigen Mitglieder des Staatsunterworfen. Niemand kann hier willkührlich aufdie bloße Rache eines Staatsbeamten eingekerkert wer-den; denn eine willkührliche Gefangennehmung würdehier ein Verbrechen wider das Volk seyn, das manbeinahe eben so ausdrücklich bestrafen würde, alsein Verbrechen wider die Majestät; auch ist derEingezogene durch die Akte ot liulious eorpu« ge-schützt, nach welcher er die Ursache seiner Verhaftungwissen und innerhalb vier und zwanzig Stunden zumvorläufigen Verhör gebracht werden muß. Auch darfsich kein Beamter des Towr einer Mißhandlung gegeneinen Gefangenen zu schulden kommen laßen; dennein gemißhandelter Gefangener hat hier tausend Wegeseine Klagen zu den Vorgesetzten und zu seinen Ver-wandten, Freunden und Bekannten gelangen zu lassen.Erstere können ihm dagegen Recht verschaffen, ui d