416 Staatsverbrechen.
Letztere es geltend machen. Der Gefangene ist vor-sichert, daß ihm sein Prozeß und noch dazu öffenl-li ch gemacht werden wird. Er hat Advokaten, Rat-geber rc. Alles, worüber er nähere Auskunft geben,oder was er widerlegen soll, wird ihm aufs Umständ-lichste mitgetheilt. Die Anklage eines Staatsverbre-chers hat bloß an dem Orte, in welchem der Beklagteverwahrt wird, Einfluß; im Uebrigen verändert sichdie Form des Prozesses, der sein Schicksal entscheidensoll, durchaus nicht; auch selbst in den Verzögerungenund der Strenge, welche diese mit sich führen, ist nichtdie geringste Ungewißheit, nicht bloß auf sein Leben,sondern auch in Absicht seines Gesundheitszustandes,noch des Ortö, wo er gefangen gehalten wird. Ueber-Haupt verliert hier der Verhaftete, der durch ein höhe-res Interesse und durch einen Verhaftöbefehl eingezo-gen worden ist, ob schuldig oder unschuldig, weder dieVorrechte der Unschuld, noch ihre Hülfsquellen,unddieses ist jedem Staatsgefangenen gewiß der besteTrost in seiner Gefangenschaft, den viele Staats-gefangene in andern Reichen noch bis zu Anlangedieses Jahrhunderts entbehren mußten. — In Spa-nien und Portugal kamen die ScaatSgefängniffemit der Inquisition überein, oder vielmehr sie gingenineinander über, weil fast alle Staatsverbrechen mitdikr Religion in Verbindung gesetzt wurden, wenn sieauch oft weit davon entfernt waren. Man legte aberallen Angelegenheiten, die in Beziehung auf den Staatetwas Nachteiliges hatten, eine ketzerische Absicht bei,Mithin wurden sie auch vor das Jnquisi'tionSgericht zmEntscheidung gezogen, und daß hier die Behandlungeben nicht die beste war, zeigt derArt.Jnq uisitio»,lTH. 30, S. 54 u. f. — Auch das ScaatSgefäng-i.riß die EngelSburg in Rom wurde nach gleichen-Grundsätzen behandelt und verwaltet, wie die ^sä"g'misse in Spanien und Portugal; doch war die Gewalt