Staatsverbrechen. 417
nicht so furchtbar, wie in den zuerst genannten Reichen,besonders in Spanien, weil die Päbsie sie auf jedemögliche Weise milderten; denn man findet eben nicht,daß man die nach Rom reisenden Fremden aus Eng-land, Frankreich, Deutschland rc. gewarnt hakte, sichvor der Engelsburg und der Inquisition in Acht zunehmen, wie man alle namhafte Fremden, welche nachParis reiferen, vor der Bastille warnte; auch beweisetdies der Prozeß des bekannten JosephBalsamo,sogenannten Grafen Kagliostro, welcher in Frank-reich zwar glücklich der Bastille zu Paris entkam, abernicht in Rom der Engelsburg und der Inquisition, beiwelcher sein Prozeß verhandelt wurde. Die ganzeRechtssache ward am Listen März 1791 dem Ratheder heiligen Inquisition und dem Papste vorgelegt, undPiuö der Sechste verwandelte die Todesstrafe inein ewiges Gefängniß. — In Deutschland wußteman in denStaatögefängnissen nichts von einer qual-vollen Gefangenschaft, wie auch schon oben angeführtworden, noch weniger von I^sltres cks 6neli6t odergeheimen Verhaftsbefehlen, um sie willkührlich aufLiesen oder jenen zu schleudern. Auch in Dänemarkund Schweden wußte und weiß man nichts vonqualvollen Staatsgefängnissen, nichts von geheimenVerhaftsbriefen, besonders im erster» Reiche seit Chri-stians des Zweiten Regierung. — In Rußlandwußte und weiß man gleichfalls nichts von zwingerar-tigen StaatSgefängnissen. Die Strafen der Staatsge-fangenen bestehen hier in der Verweisung nach Sibi-rien, und da der Prozeß schnell entschieden wird, so sindauch keine langen Einsperrungen in Schlüsselburg rc.zu erdulden. Ueberführung des Vergehens reicht ohneviele Weitläufigkeit zur Verweisung hin, und wennin mehreren andern Staaten, namentlich in Frankreich,die Staatsgefangener» in engen Kerkern seufzten, soseufzen sie hier in einer unermeßlichen Weite, indem<vec. rechn. Er,,. Th. LL.XV. D d