Staatsverbrechen. 419
S. 669). Indessen ist doch diese Verbannung inRußland selten auf die ganze Lebensdauer des Per-bannten oder Verwiesenen ausgedehnt; denn,oftmalsändert sich sehr-schnell das Looö des Verbannten, undderjenige der eS veranlaßte, wandert dagegen ins Exil.— Die Revolution in Frankreich, die Erstürmungund Niederreißung der Bastille, 1789, von dem wü-thendenVolke in Paris gab auch Veranlassung in andernStaaten auf die StaatSgefängnisse und Staatsgefange-nen den Blick zu richten, nämlich da, wo man etwas zusorglos mit diesem Zweige der Gerechtigkeitspflege um-gegangen war. Man fing nun an zwischen Staats-gefangenen, welche bloß wegen politischer Vergehen inSchriften waren eingezogen worden, ober die sich aufsonst eine Weise gegen das Ministerium vergangenhatten, und zwischen den wirklichen Staatsverbrechern,deren Absicht nicht dahin ging, Besserung in Rügunqder Staatsgebrechen zu bezwecken, sondern den Geistder Zwietracht auszustreuen und das Bestehende zustür-zen, eine Revolution hervorzurufen, oder die wirklicheVergehen gegen den Staat und dessen Oberhaupt,wie sie oben angeführt worden sind, begingen, eineScheidewand zu ziehen, und jene während der Ent-scheidung ihres Prozesses nicht nur milde und ach-tungsvoll zu behandeln, sondern ihnen auch jede mög-liche, mit dem Zustande der Gefangenschaft verträg-liche Freiheit zu gestatten, ohne auch diese in der Be-handlung die Härte ihres Zustandes zu sehr kühlen zulassen, und sie in Beziehung auf Umgang, Licht undLuft zu sehr zu beschränken. Frankreich — das neueFrankreich, hat zwar am allerwenigsten nach der Zer-störung seiner Zwingburg, der Dastille, auch die Ge-fühllosigkeit in Behandlung der Gefangenen, die Tyran-ney mit zerstört; die Elite der Frecheitömänner hat amallerwenigsten den Grundsatz, warum sie solche zer-störten, in ihren nachherigen Handlungen blicken las-