Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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432 Staatsverbrechen.

angesehen und behandelt; selbst diejenigen Lehens!«wo diese Einrichtung noch existirt, die nicht zugliijUnterthanen sind, begehen gegen den Landesherr» wdessen Land keinen Hochverrakh, sondern eine FModer Vasallenunkreue, und ein Gesandter, Cons»Agent rc. begeht in dem Staate, wohin er gesautworden, keinen Hochverrath, wenn er Empörung!:oder Ausruhr stiftet, eine Verschwörung anzettelt,^dern er wird als ein Feind desselben betrachtet. Äwirklichen beglaubigten Gesandten wird ein selchVerfahren als ein Bruch mit der Regierung angchhen,in deren Namen er beglaubiget worden, und fürteren Interesse er wirkt. Hochverrath kann übrigens »ichwider die dem Herrscher unterworfenen Stadcobrigk»ten und andere Kollegien, nicht gegen mittelbare un!unmittelbare Edelleute begangen werden, weil sie im Ichkern Falle niemals Majestätörechte haben. NachciniqmRechcslehrern auch nicht gegen die Gemahlin desRi-genten, gegen die apanagirten Prinzen undPrinzesjl»nen, und im strengsten Sinne auch nicht einmal gegenden Erb- oder Kronprinzen; indessen sind Andere hin-über anderer Meinung; indem durch thätliche AngriKauf die Person des Erb. oder Kronprinzen, auch demStaate selbst mancherlei Gefahren drohen, wie Eich-rungen rc., daher wären Angriffe auf das Leben desThronerben oder Tödtung desselben auch Hochverrechweil darunter immer eine beabsichtigte StaatSuniml-zung, also Anregung zur Empörung vermuthet werd»müßte, wenigstens doch ein unruhiger Stand der öf-fentlichen Angelegenheiten, wie es z. B. bei Louvkl,dem Mörder des Herzogs vonBerry, der Fall ge-wesen ist, der zwar keine Mitwisser, Mitverschwe-rene rc. angab, auch sich im Laufe des Prozesses keineermitteln ließen, der aber doch bei dieser That diePartheienwuth oder den Partheienkampf in Frankreich

besonders in Paris, als einen Mitverschworenen be-