Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

trachtete, indem er in der so sehr getheilten öffentlichenMeinung bei der Ausführung der That ein Asyl fürsich in dem Aufruhre, der Aufregung der Gemütherzu finden hoffte. Da also selten bloßePrivakrache, ohnealle Einflüsterung, ohne Unzufriedenheit mit gewissenHandlungen, welche die künftigen Herrschereigenschaf.ten zum Nachtheile gewisser Partheien blicken lassen,dazu Veranlassung gäbe, ja, und wäre es nur Pri-vatrache, so müsse eö auch als Hochverrath betrachtetwerden; eben so bei der Gemahlin des Herrschers undbei der Erb- oder Kronprinzessin, wenn der zwei undsechzigste Artikel des Sa lisch en Gesetzes bei ih.nen nicht Anwendung finde, fie also Regierungsfähigwären, oder Erstere bei der Minderjährigkeit des Thron-folgers die Regierung als Regentin führen und Vor-mündecin seyn könne. Nach dem Römischen Geseße(6. lack 1^,. ssul, maj.) wird auch gegen die gehei-men Staatsminister ein Hochverrath begangen; alleindieses kann nur dann angenommen werden, wenndamit zugleich feindliche Absichten auf den Staat ver-bunden sind, die Angriffe auf die Minister nur in die-ser Absicht geschehen; wenn es aber aus Privathaßgeschehen ist, kann jede Verschwörung, Mißhandlungund Tödtung in dieser Beziehung nicht als Hochver-rath betrachtet werden, eben so wenig, nach Rechtsleh-rern, wenn von Leuten aus bloßem Mukhwillen odervermeintem Rechte, jedoch ohne feindselige und ge-fahrvolle Absichten, einen Aufruhr gestiftet oder demLandesherrn der Gehorsam entzogen wird; auch dannnicht, wenn Kollegien, obgleich oft ungerechter Weise,sich bei Verordnungen, Edikten rc. widersetzen, weilsie den Constilutionsgesetzen zuwiderlaufen oder sichmit den Gewoheitörechken des Volks nicht vertragen,oder sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht in denKräften des Volks liegen, oder doch wenigstens dieIndustrie und den Verkehr schwächen würden, jedochvec. rech. Enr. LH. 6I.XV. S e