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Staatsverbrechen
in andern Angelegenheiten den schuldigen Gehörs»«,und die Unterwerfung bezeigen; auch nicht diejenigra,welche von einem Großen oder Minister als Privat-mann angefallen worden und sich vertheidigen rc. — I«demokratischen Staaten wird der Hochverrath undallrihm nahe kommenden Staatsverbrechen nur gegen dr»Staat oder das Volk begangen, und in aristokratische»wider den Staat oder die Vornehmeren, welche dr«Staat regieren; aber weder in jenem Fall gegen Ei»'zelne aus dem Volke, noch in diesem wider einzelneGroße begangen. In dem ehemaligen Deutsche»Reiche wurde der Hochverrath nach der Verordimzder goldenen Bulle, Kap. 34, §. 1, von allen u»ljedem Reichöunterthanen, nicht allein gegen den Kai'ser und daö Reich, oder jeden insbesondere, sonder»auch gegen die Churfürsten, die Reichövikarien rc. bk'gangen; allein jeder Angriff auf die Gemahlin, dieKinder und Seitenverwandre des Kaisers ist kein Hoch'verrath. Gegen unmittelbare Reichsstände, welchenicht Churfürsten waren, wurde dieses Verbrechen nurvon ihren eigenen Unterthanen, nicht aber von andernReichsunterchanen begangen; allein von den Unter-thanen der Reichöstände auch nicht gegen die GeniH'lin, Kinder und andere Angehörigen des Regenten. -DaS Formale der Kapital-Staatsverbrechen, des Hoch-verraths, besteht immer in der boshaften Absicht gege»den Staat oder dessen Oberhaupt, ohne welche niemalsdie ordentliche Strafe Start haben kann; dasOorpnsllollotl oder der das Verbrechen bezeichnende Gegen'stand kann auf verschiedene Art nachgewiesen oderdargethan werden, z. B. durch aufgefangene Briete,welche die verrälherische Correfpondenz anS Licht sie'len; durch die zu einer feindlichen Absicht angeworbenenLeute; durch zusammengebrachte Waffen, Pulver, Kmgeln rc. an Orten, wo dergleichen Gegenstände mirzu andern Zwecken nachgewiesen werden können; dmi