Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 43L

die schriftliches Vrbindung der Zusammenverschwore-nen, oder durch mancherlei sichtbare Anstalten derZusammenverschworenen, wie z. B. durch Mischungvon Wohnungen in entlegenen Gegenden der Stadt,durch ungewöhnliche Zusammenkünfte darin, besondersin der Nacht; durch äußere Erkennungszeichen, welcheauf einen gewissen Bund schließen lassen; durch dieWunden oder den Leichnam des ermordeten Staats-Oberhauptes rc. Die Entdeckung der Verschwörunggründet sich auf das Oorpn» ckelieti, und geschiehtin der Verfolgung der Entdeckung mit BenutzungakerAnzeigen, die sich zur Aufhellung des Ganzen dar«bieten. Sie wird erleichtert durch die Mittheilungvon Mitwissern, abgefallenen Mitverschworenen; durchBemächtigung der Papiere der Verschworenen rc. DieEinleitung, Fortsetzung und Beendigung des Prozessesgeschieht ganz nach der Art des Kriminalprozesses, mitAbhörung der Zeugen, Confcontation der Verschwo-renen gegeneinander, oder der Zeugen mit den Ver-schworenen rc. rc, s. unt. Verbrechen.

Was nun die Strafen der Kapital-Staatsverbre-chen, des Hochverraths betrifft, so sind diese bei allenVölkern sehr hart, ja oft grausam gewesen, besondersbeim Regentenmorde oder auch nur beim Angriff aufdas Leben des Staatsoberhauptes. Bei den Römernbestand schon, nach dem Livius, unter den Königendas Gesetz, daß der Hochverrather an einem Baumeaufgehängt, und sowohl inner- als außerhalb desKer-kerg gegeißelt werden sollte. In den Gesetzen der zwölfTafeln wurde die Todesstrafe wider denjenigen verord-net, welcher den Feind aufwiegelte oder anreizte, oderihm einen Römischen Bürger überlieferte. Späterhinwurden gegen einzelne Arten dieses Verbrechens in denGabi Nischen, Apulejischen, Varischen, Cor-uelischen und andern Gesetzen verschiedene Verord-nungen gemacht und die Verbrecher, nach der Ge-