436 Staatsverbrechen.
schichte, immer am Leben gestraft und ihre Häufnzerstört. Nach einer lavx stulirr >Isj68t»ti8 des Ju-lins Cäsars wird der Hochverrath mit dem Vorbotedes Masters und Feuers, und mit der Confiekationoder Wegnehmung oder Einziehung des Vermögensbestraft, und so erschien auch eine kvx ^lulia Ugjeztsti8 des Kaisers AugustuS, deren Inhalt jedochnicht genau bekannt ist, so viel soll aber gewiß sey»,daß eigentlich von dieser zweiten an der Hochverrathimmer mit dem Tode und Wegnahme des Vermögensbestraft worden ist. Nach einigen Schriftstellern wurdenVornehmere mit dem Schwerdte bestraft, Geringereden wilden Thieren vorgeworfen oder lebendig vrr-brannt. Auf die einzelnen Fälle bestimmten die Ge-sehe: daß z. B. die Ueberläufer und Verräth« derAnschläge auf die Feinde lebendig verbrannt oder jmFurka (kurvu)^) verurtheilt; dieienigen, welche dasVolk zum Aufruhr anreizten, nach Verhältniß ihresStandes gekreuziget, den wilden Thieren vorgeworfenoder deportirt, oder des Landes verwiesen; diejenigen,welche einen fliehenden Feind wissentlich aufgenom-men, mit der Landesverweisung, und welche es ge>wußt und nicht angezeigt haben, mit der Relegationoder Verbannung gestraft werden sollten. Die Kaistrerkannten in der Folge, je nachdem sie gelinder odergrausamer waren, bald geringere, bald härtere Todes-strafen, und Arkadius und HonorruS verordne-ten noch im 6. sä L,. ^lul. ruuj. I, 5, §. I, außer
*) Ein Spannbolj, nach Einigen wie ein V oder auchnach Andern wie ein Griechisches N gestaltet, gleich ememDeutschland gebräuchlich gewesenen Strafwerkzeuge, die Fr"genannt, wo der Kopf und die Arme des Verbrechers ch An-spannt wurden, daß sie den entblößten Rücken frei ließen, der Nwegen der Pressung des Kopfes durch die Maschine nach vorne ^mehr herausbog, und so zum Empfange der Schläge geWwurde.