Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 437

dek Todesstrafe, die Wegnahme alles Vermögens,die Ehrlosigkeit der Söhne, Unfähigkeit derselben zuallen Erbschaften, Ausschluß der Töchter von dermütterlichen Verlassenschast bis auf das Pflichttheil,und die gänzliche Vertilgung aller Sachen, welche anden Verbrecher erinnern können; daher bezeichnenschon ältere Rechtslehrer dieses strenge Geseh: daßes nicht mit Dinte, sondern mit Blut geschrie-den sey (ljuoä non alrMionto, set siui^ulns«vripta sil). Dieselbe Verordnung wird auch indem Canonischen Rechte von Wort zu Wort wieder,holt, und die Strafen werden darin wieder diejenigen,welche gegen die Kardinäle etwas unternehmen, nichtallein bestätiget, sondern auch noch mit andern ver-mehrt. Bei den allen Deutschen zu des TacituSZeiten wurde der Hochverrath mit der Ehrlosigkeit unddem Tode bestraft, und die Verräkher und Ueberläuseran den Bäumen aufgehängt. Nach den Wisigokhi,schen, Allemanischen, Ripuarischen, Fränkischen,Sächsischen, Longobardischen und andern Gesehenfand neben der Todesstrafe auch die Confiscation Statt,und der vornehmere Verbrecher mußte immer vor Voll-ziehung der Todesstrafe einen Hund; wenn er ein Mi-msteriale war, einen Stuhl, und wenn er Bauer war,ein Pflugrad tragen. Kaiser Karl der Viertewiederholte in einer Vorordnung der goldnen Bulledie 1. 5. <ü. 1^. 7ul. msj. mit allen darin geseh.

ten Strafen, nur bestimmt er noch darin, daß diesesVerbrechen auch wider die einsichtsvollen Männer oderSenatoren begangen werde, welche den Berakhschla,gungen und der Rathsversammlung des Kaisers bei-wohnen, worunter die Churfürsten des Reichs ver-standen werden. Im Sächsischen Landrechte, Bd. 2,Art. tZ, heiße es: „Verräther und Mordbrenner oderdie ihres Herren Botschaft werben zu ihren from-men, ober von eines andern wegen, die soll man alle