438 Staatsverbrechen.
radebrechen. — Die Bambergische und Brandrn-burgische HalSgerichtSordnung, welche gegen diejeni-gen, so die Römisch-Kaiserliche oder Königliche M».jestät oder sonst ihren Herrn lästern, Strafen an ihmLeben und Gut, und im zweiten Fall an Leib oder Le-ben verordnet, handelt nach der Aufschrift der Artikilnicht vom Hochverrathe, wie Einige geglaubt haben,sondern allein von der Lästerung wider den Römische»Kaiser und König, oder wider seinen Landesherren.Deutlicher spnchtderArt. I24.derKarolinischen HalS-gerichrs.Ordnung die Strafe des HochverratheS MEs heißt darin wörtlich unter der Aufschrift: Strafder Verrätherey: Item welcher mit boshafiigrrVerrätherey mißhandelt, soll der Gewohnheit nachdurch Viertheilung zum Tod gestraft werden. Wares aber ein Weibsbild, die soll man ertränken, undwo solche Verrätherey großen Schaden oder Aergernißbringen möcht, als so sie ein Land, Stadt, seinen ei-genen Herren, Betkgenosten oder nahe gesippleFreundebeträfe, so mag die Strafe durch Schleifen oder Zan-genreissen gemehrt, und also zur tödtlichen Straf ge-führt werden. Es möcht auch die Verrätherey alsogestalt seyn, man möcht einen solchen Missethätererstlich köpfen, und darnach Viertheilen, das Richter undUccheiier nach Gelegenheit der That ermessen und er-kennen, und wo sie zweifeln, Rath suchen Me».Aber diejenigen, durch welcherVerkundschaftungNch'ter ober Oberkeit die Uebelkhäker zu gebührend!!Straf bringen möchten, das mag ohne Verivirkungeiniger Straf geschehen. Nach diesem Gesetze wirdalso das Viertheilen bei Mannspersonen und das Drtränken bei Frauensleuten als die ordentliche Streitdes Hochverrachs betrachtet, welche aber nach der Pragszuweilen in die gelinderte Strafe des SchwerdteS ob«des Rades abgeändert, zuweilen auch nach Anleitungdeö Gesetzes durch Schleifen auf die GerichtSjMt