Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 439

oder Zwicken mit glühenden Zangen geschärft wird.In Deutschland ist diese geschärfte Strafe des Hoch.verraths selten vorgekommen; als das wichtigste Bei-spiel hiervon in der Deutschen Geschichte kann man diean Wilhelm vonGrumbach, dem KanzlerBruck und Wilhelm von Stein imJahreI567vollzogene Strafe ansehen. Auch der Koch, welcheran dem Hofe des Churfürsten von Sachsen, Frie-drich des Sanftmüthigen im Dienste war, undmit dem Ritter KunzvonKaufungen correspon.dirte und diesem die beiden Prinzen seines Herren,ErnstundAlbert, verrieth, welche die beiden RitterKunz von Kaufungen und Wilhelm vonMosen raubten und entführten, wurde im Jahr 1455gevierkheilt und mit glühenden Zangen gezwickt, derRitter Kunz in demselben Jahre nur mit demSchwerdke hingerichtet, weil er nicht mehr im Dienstedes Churfürsten war. Außer dieser Hauptstrafe beimHochverrakh ward das ganze Vermögen des Verbre-chers constscirt, welche Confiscation durch den Art. 218.der Karolinischen Halsgerichtö- Ordnung nicht auf-gehoben, sondern vielmehr als eine Ausnahme von derRegel ausdrücklich bestätiget wird. Sie betrifft allesVermögen ohne Unterschied, ob eS vor oder nach be-gangenem Verbrechen erworben worden; ob eS eigen oderLehengut sey, nur daß im letzten Fall den schuldlosenLehensverwandten kein Eintrag geschehen, auch derLandesherr nur diejenigen Lehen, von welchen er zu-gleich Lehensherr ist, sich zueignen kann; und alle un-beweglichen Güter werden dem Fiöcus desjenigen Lan-desherren erworben, unter welchem sie liegen. Wennein Hochverrakh von einem Deutschen Reichsunterrha-nen gegen den Kaiser begangen ward, so siel, nach derEntscheidung derLeopoldinischen und der neuestenWahlkapitulation das Vermögen des Verbrechersnicht dem Kaiserlichen, sondern dem Landesherrlichen