Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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440 Staatsverbrechen.

Fiscus zu, und in diesem Falle wurde alles Vermögewelches der Verbrecher im Deutschen Reiche HM,wo aber das Verbrechen gegen den Landesherr« b«>gangen worden, nur das im Lande befindliche Dem,gen confiscirt. Diese Confiscation trat nicht erst»««Zeit der Verurtheilung, sondern von Zeit des begWgenen Verbrechens in ihre Wirkung, so daß nach daRömischen Gesehen der Verbrecher von Zeit deSdugangenen Verbrechens an nichts mehr veräußern Mkeine Bezahlung mehr annehmen kann. Auch alle nachdem begangenen Verbrechen an die Kinder gegebmHeirathsgüter, gemachte Schenkungen und anbei!Veräußerungen sind nichtig und ungültig. Die Seh»!werden nach diesen Gesehen, damit ihnen keine Mtcl zur Rache verbleiben, von den väterlichen, mi-terlichen, großälterlichen und aller AnverwaM»Jntestaterbfolge, auch von dieser und aller auSwmstgen Tcstamentserbfolge als unfähig ausgeschlossen; stwerden, als ganz ehrlos, aller gehabten Würden mdAemrer beraubt, und von allen künftigen ausgeschlossr»;sie werden aller Ehren des Wappens und Namenö, stsie vom Vater erhalten, beraubt; ober an Leib und istden wurden die Söhne nicht mehr, wie in frühemZeiten, bestraft, auch behielten sie die ihnen vor dmVerbrechen des Vaters erblich zugefallenen und so»!!erworbenen Güter. Die Töchter wurden etwas g«linder behandelt, wahrscheinlich daher, weil man mihnen nicht so leicht, als von den Söhnen Rache ver-muthet?. Sie bekommen nach den genannten GeWvon dem mütterlichen Nachlasse einen Pflichtteil, kön-nen von ihren Großältern und andern Verwand^iG iut68tuto, und von einem jeden Auswärtigen durstTestament erben. Auch bekommt die Ehefrau ceVerbrechers ihrHeirathSgut wieder, und kann dieW-derlage zurückbehalten; nur muß sie das, waönachl.»-digung ihres Nuhniessungörechtö ihren Söhnen zufti-