Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 44 l

mSM len würde, dem Fiscuö überlassen; den Töchterne HM, bleibt aber davon ihr Pflichtteil. Jene Verordnungenrrn !» über die Kinder betreffen aber nur die ehelichen natür-Lern,!, lichen Kinder ersten Grades, ohne Unterschied, ob sierst v«i vor oder nach begangenem Verbrechen erzeugt worden,begH und in welchem Alter sie sich befinden; sie können aberchdk« als Strafgesetze nicht auf adoptirte oder uneheliche

dkö d!> Kinder, auf Enkel, Urenkel, Eltern und andere Ver-

rn M wandte des Verbrechers ausgedehnt werden. Endlich

le nach um das Andenken an den Verbrecher zu tilgen, wurden

'gebm seine Häuser, besonders sein Wohnhaus, abgerissen,

anbei! dem Boden gleich gemacht, und der Fleck mit Salz

Löft, bestreut, ja zuweilen ward ein Pfahl mit einer schimpf-

e M liche Ausschrift hingestellt; sein Name ward aus dem

, nA Verzeichnis aller ehrlichen Männer ausgestrichen; er

anm durfte nichtbetrauert werden, seinem Leichnam ward das

Begräbniß versagt; seine Wappen und Ehrenzeichen,enz j>! wenn er deren besaß, zerbrochen und zerrissen, und die

>nu»d ihm zu Ehren gesetzten Bildsäulen umgeworfen und

essen; zertrümmert. Alle diese in den Römischen Rechten

nS, l» verordneten Nebenstrafen der Kapital - StaatSverbre,

nd!e- chen, des Hochverraths, hatten noch bis zur Auflö-

ihm» sung des Deutschen Reichs, 1806, ihre Gültigkeit für

e bei» Deutschland, weil sie in der goldnen Bulle aus-sen!! drücklich wiederholt worden sind; allein der Regent

!S g» konnte sie durch Begnadigung nachlassen, wie dieses

am auch immer in den Deutschen Staaten geschehen ist,

: ver- die kein besonders Gesetzbuch in ihrem Lande einge-setzt» führt haben, wie Preußen; denn selbst die Kaiser gaben

keri- dazu das Beispiel, daß sie in ihren Staaten bei Ka-

adle» piral-Staatöverbrechen, die in den Römischen Gesetzen

Such darauf gesetzten Strafen nur so weit in Anwendung

l beS brachten, als sie sich mitden verbesserten Sitten und der

M steigenden Kultur vertrugen, also immer mit Berück-

sichtigung der Kultur-Anforderungen der Zeit. Souftl> wurden die des Hochverraths als Empörer überwiestnen