>444 Staatsverbrechen.
Rücksicht auf den Prozeß verordnet. So soll nachden Römischen Gesetzen ein Jeder zurAnklage in dmProzesse deö Hochverrathszugelassen werden, selbst ch>lose Personen, Soldaten, welche sonst nicht zugelchi,wurden, Sklaven, welche ihre Herren, und Freigelas-sene, welche ihre Patronen anklagen, und Frauenzin»mer. Alle Zeugen, wenn sie auch bei dem Civileprozeffe für untüchtig befunden werden, werden doch,wenn vom Hochverrakhe die Rede ist, zugelassen; sogarSklaven gegen ihre Herren, welche in diesem Falleauch als Zeugen gefoltert werden können. Auch ge-gen einen Abwesenden und einen Verstorbenen kamwegen dieses Verbrechens eine Anklage angestellt undnach vollführtem Beweise die Strafe an seinem Bildniß oder Leichnam vollzogen, auch im letzteren Fall dasVermögen den Erben genommen, und dem Fiscuszugetheilt werden; es müßten denn die Erben, welcheimmer dabei gehört werden müssen, seine Unschuldbeweisen können. Demjenigen, welcher dieses Ver-brechens beschuldiget wird, werden keine Advokatenzur Vertheidigung gestattet, nur da ausgenommen,wenn er des Verbrechens weder überwiesen, noch ge-ständig ist. Bei dem Hochverrathe wird nach demRömischen Rechte keine Appellation zugelassen; eskann nicht nur der Ankläger selbst, sondern es könnenauch alle diejenigen, auf deren Anrathen und Anstifte»er die Anklage übernommen, auch der Angeklagte karr»immer, ohne baß ihn jemals ein Privilegium desStandes schützt, gefolgert werden. Das Recht derAn«klage geht auch durch eine Verjährung von zwanzigJahren nicht verloren; auch sollen sogar diejenigen,welche es wagen für die Söhne eines Verbrechers eineFürbitte zu thun, ohne Nachsicht gebrandmarkt werden(81116 V6I11U Iiotulliles). Auch in dem kanonischenRechte ist es verordnet, daß in diesem Verbrecheneinfach und deutlich (cke siiiiplivi et zstiiiw) versag'