Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 44S

ren werden soll. Alle diese Säße sind in den Ge-sehen selbst begründet und gehen bis auf die neuesteZeit, da, wo nicht besondere Geseße daS Gegentheilverordnen, und unser von dem Römischen verschiede-ner Prozeß es leidet, oder in sofern nicht der Regentin Rücksicht der gestiegenen Kultur, oder sonst aus bil-ligen Gründen eine Ausnahme macht. Nach einemSchriftsteller sollen diese Säße mit Klugheit undVorsicht angewendet werden. So z. B.dürfe nicht stattdes zugelassenen summarischen Verfahrens ein unge-rechtes tumultarischeö Verfahren beobachtet, oder demzugelassenen untüchtigen Zeugen nicht der volle Glaube,wie tüchtigen Zeugen beigelegt werden; auch seyes ganz unerlaubt, andere in den Gesehen nicht ge-gründete Irregularitäten zuzulassen, wie z. B. die Fol-ker rc. Nirgends sey mehr, als bei Kapital-Staatsver-brechen, weil sie die grausamsten Strafen nach sichziehen und deshalb alle Vermuthung gegen sich haben,die größte Vorsicht bei der Entdeckung des Verbre-chens nöthig, damit kein Unschuldiger gestraft werde.Einige Rechtslehrer wollen, daß unter den Besondern-Heiken des Verfahrens bei dem Hochverrathe, auch derVersuch eben so, wie die auögeführteThat bestraft wer-den soll; allein dieses soll ein Mißverständniß seyn;denn nach den Gesehen werden nämlich diejenigen,welche sich bereits zusammen verschworen haben, ob siegleich das, wozu sie sich zusammen verschworen, nochnicht ausgeführt haben, schon mit der gesetzlichenStrafe belegt; insofern alfo die Zusammenvecschwö-rung als ein bloßer Versuch angesehen wird, ist derSah richtig; wollte man aber auch in andern Fällenden Versuch gleich dem ausgeführten Hochverrathe be-strafen, so würde es höchst ungerecht und gesehwidrigseyn. Auch verdient es als etwas Besonderes ange-führt zu werden, daß diejenigen, welche gleich im Um-fange der entstandenen Zufammenverschwörung, und