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Staatsverbrechen.
ehe sie sich in etwas eingelassen, dieselbe angeMhaben, nicht nur nichtgestraft, sondern auch pi-sonm6t Iionor« belohnt; diejenigen aber, welche sich i,die Verschwörung eingelassen, und erst später, akehe noch ein Schaden geschehen, sie angezeigt und ihnGeheimnisse entdeckt haben, zwar nicht belohnt, Mdoch mit aller Strafe verschont werden. DichVerordnung des Römischen Rechts ist nicht nur inder goldnen Bulle ausdrücklich, sondern auch MTheil in der Karolinischen Halsgerichtsord-nung wiederholt. — In folgenden Fällen findet keimStrafe Statt, und wenn sie in den Gesetzen vorge-schrieben worden, so findet doch eine Milderung Statt!Wenn ein Unterthan gezwungener Weise oder ausUnwissenheit etwas dem Staate Gefährliches oderNachkheiligeS gethan hat; wenn z. B. der Feind dasLand in Besitz genommen hat, und die Unterthanendurch Gewalt nöthiget, ihm Fourage, Pferde, Was.sen rc. zuzuführen; wenn der Kommandant einer Fe-siung in einem Falle, wo schlechterdings keineRettimzmehr möglich ist, die Festung übergiebt; wenn näm-lich alle Lebensrnittel verbraucht und die Festung demAushungern nahe, aber auf keine Entsetzung zu rech-nen ist, und in allen andern Fällen beim Militair, wabewiesen werden kann, daß bei dem angeschuldigtenVergehen keine gesetz. oder besehlöwidrige Handlungbegangen worden ist, um so mehr, wenn die Be-schuldigungen aus unlauteren Quellen kommen; wennBriefe, die Staatsgeheimnisse enthalten, an den, wel-cher sie wissen durfte, geschrieben, aber in des FeindesHände gerathen, oder von demselben aufgefangen wer-den rc. rc. Auch bei dem Hochverrathe gellen die ge-meinen Milderungsursachen, in sofern sie durch Er-setze nicht besonders aufgehoben worden; daher müssenauch hier Minderjährigkeit, Verführung und Irrthumin Betrachtung gezogen werden; dieserhalb muß der-