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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 4LL

hatte, er auch noch so angesehen im Publikum wäre.Jemanden aus Privatrache unter irgend einem Vor-wände auf einen Verhaftsbrief gefänglich einzuziehen.Bei gewöhnlichen Staatsvergehen ist der erste Schritteine ^Anklagt vor der Llrnnll lurzr in jeder Graf-schaft, wo die Verhaftung geschehen ist. Dem She-riff kommt es zu, vier und zwanzig der angesehenstenLandeigenthümer seines Distrikts, worin aus jedemHundert sich Einer befinden muß, zur General-Jnqui-snion der Eingezogenen zu präsentiren, von diesen vier-und zwanzig müssen wenigstens zwölf und nicht mehrwie drei und zwanzig vereidet werden, die dann dieOranä ausmachen. Der Richter erzählt ihnennun alle Falle, die vorhanden sind, worauf die 6rsucksie nach der Reihe durchnimmt. Es werdenihr alle Anklagen (üidiotinmuts) vorgelegt, die aufsPünktlichste wörtlich und genau seyn müssen, wenn sienicht verworfen werden sollen, worauf sie die Zeugenund Gründe, die der Anklägervorzulegen hat, anhörn,den Beklagten hören sie nicht, der also auch nicht ge-genwärtig zu seyn braucht, weil sie bloß bestimmen sol-len, ob Ursachen genug, um zu einer Special-Jnquisitiorrzu schreiten, vorhanden sind. Sind zwölf der Mei-nung, welche Zahl immer der Meinung seyn muß, auchwenn die Oimiul nur aus zwölf Personen beste-hen sollte, so übergeben sie die ihnen vorgelegte An-klage dem Richter. Wenn aber die brrnnl Zure-den Beklagten von der Special-Jnquisition absoivirt,entweder weil die Gründe ihnen nicht hinlänglich ge-schienen, oder in den nothwendigen Formalitäten derAnklage ein Verstoß begangen worden, wohin selbstSchreibfehler gerechnet werden, so steht es beim Richterdie General-Inquisition noch einmal durch die nächste6oiiull vornehmen zu lassen. Die Anklagen,wenn sie selbst von Privatpersonen geschehen, werdendoch alle im Namen der Krone geführt. Sollte ge-