Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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4S4 Staatsverbrechen.

gen Staatsverbrecher, z.B. boshafte PaSquillantenic,weder der Fiskal, noch Einer ex populo auftreten, sokommt eö der Olrunst zu, gegen sie ohne An-klage zu inquiriren, und um den Thäter zu entdecke»,werden in allen wichtigen Fällen Belohnungen v»Könige oder den Magistratspersonen angelobt. DnRegel nach soll jeder Verbrecher, jedoch mit Ausnahmein der Grafschaft, worin das Verbrechen begangenworden, oder vielmehr der Verbrecher sich aushielt, gt-richtet werden. Wenn nun die Olruncl chu;- für eineSpecial-Jnquisition entschieden hat, so wird der Be-klagte vorgefordert und befragt: ob er der Anklagtgeständig sey oder nicht (ik Iio is or not

«k Hi6 e1ml-»s) ? Sagt er ja (»rillt)-) ohne weiteizu seiner Entschuldigung etwas anzuführen, so erken>nen die Richter, was das Gesetz spricht, wenn er nichteine Begnadigung des Königs vorzeigen kann, die zu-weilen auch vor dem Prozesse ertheilt wird. Antwor-tet er aber mit Nein (not ^nilt;-), so müssen Te-schworene darüber erkennen. Wenn er stille schweigt,so wird dieses als ein Bekenntniß des Verbreche»-angenommen. In den frühesten Zeiten trat da»»eine ganz ei?«-neArt von Tortur, peinolortsstduro(harte und strenge Strafe) genannt, ein, wo mandemverstockten Beklagten nach und nach so viele Gewicht!auflegte, bis er darunter zu Tode gepreßt wurde, otirsein hartnäckiges Stillschweigen brach. Diese Torturist aber seit mehreren Jahrhunderten ganz ausser demGebrauche, und obgleich unter der Regierung vonGeorgdemZweiteninber vom Parlamente er-nannten Untersuchungö» Kommission gegen Sir R»>bert Walpole, als ein Clerk gar nicht antworte»wollte, ihrer Erwähnung geschah, so blieb es auch »"sbei dieser Erwähnung; da man angenommen hatte, daßein Stillschweigen i» o ooickosso et oouvicto oderals Tingeständniß und Ueberführung zu halten sey-