Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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486 Staatsverbrechen.

den, wird gewöhnlich gleich, nachdem dieOl-mMuydie SpecialrJnquisttion erkannt hat, der Prozeß;,,macht, nur da ausgenommen, wenn die Zeugen«beiden Seiten nicht gegenwärtig seyn sollten, wo«bis zur nächste» Prozeß-Abhalrung, als den letzte»Termin, verschoben werden kann. Der Proceß von alle»gegen Kaution Losgelassenen wird aber gewöhnlich biszur nächsten Sihung ausgesetzt. Die Special-Jnchsition wird in Gegenwart einer Jury von zwölf Per-sonen geführt, die nach Endigung des Zeugenverhärsund Anführung alles dessen, was der Beklagte zu sei>ner Entschuldigung sagen kann, das Urtheil fällt').Alle erlaubten Recusakionen oder Einwendungen duGeschworenen in Civilsachea sind auch hier verstattet,wozu noch die Vorrechte kommen, daß es allen Jnqui-siten frei stehe, zwanzig Geschworene ohne Anführn»;irgend einer Ursache zu verwerfen, ein Privilegium,welches die, so Hochverrathö halber angeklagt werde»,bis auf fünf und dreißig Personen ausdehnen können.Die Jury wird in allen Kriminalfällen in jedem In-stizkreise, (Gireuit) gleich denen in Civilsachen für dieganze Sitzung ernannt. In London, wo dieKommis-sion der Abhörung und Entscheidung des Prozesses(ok 0 ) 6v »ucl l6imiiii6r) für die Stadt und Graf-schaft Middlesex in einem Gebäude: tli6 olcl vsile/genannt, welches demHaupkgefängnisse Newgate naheliegt, von zwei der zwölfRichter, mitZuziehung des Re-corder u. Syndikus der Stadt London gehalten wird, ss»djedesmal zwei JuryS, die eine für dieSradr, unddiean-dere für die Grafschaft Middlesex. Die Führung desKriminal-Prozesses ist, wie im Civilproceß, öffentlich,

*) Dieses ist in der lUsxo» kisrtg Heinrichs dcS Drnifestgesetzt, worin cü in, 29sren Kapitel heißt: >»II»» Iwercspikitiir, vel iinprisvustiir, s„t exiilil, sut slio »>>-!»" wo>w > '»trostur, uisi per leiste julliciiZw zrsriom saoruw k^rxem lerrse.