Staatsverbrechen. 4S7
und während der Gefangenschaft, Hochverrath aus-genommen, ist Jedem der Zutritt zu den Gefangenengestattet. Im Hochverrakh, so wie bei asten Kapital-Staatsverbrechen, können die Beklagten Advokaten,wenn sie wollen, von Rechtswegen verlangen; in denübrigen Staatövergehen hängt eö aber von dem Belie-ben der Richter ab, ihnen solche zu gewähren, die es je-doch selten versagen sollen. Von beiden Seiten werdenZeugen abgehört, die sowohl von; Beklagten und sei-nem Advokaten, als vom Richter und dem Anklägerbefragt werden. Nach Endigung des Verhörs hältder Richter, wie inCivilsachen, eine kurze Rede an dieJury, welche die Hauptpunkte der Aussagen, die sichder Richter, wie sie vorkommen, aufnotirt, und seineeigne Meinung enthält. DieAuösage von zwei unver-werflichen Zeugen ist hinlänglich, den Beklagten desVerbrechens zu überführen, wenn er nicht sichere Be-weise seiner Unschuld darthun kann. Ein Mitschuldi-ger wird als Zeuge ovicioiioe) zu gelassen,
und erhält Begnadigung, Hochverrath ausgenommen,wenn er zwei Mitschuldigen angeben kann. Die Ent-scheidung durch die Geschworenen ist derjenigen in Ci-vilfällen gleich; denn auch hier müssen sie einstimmigdas Urtheil fällen und können einen Special- oder Ge-neral Auöspruch (n spoviul or s ^ouor^l Vorrklot)thun, und sie sind Richter sowohl über das Factum:ob Einer die That begangen habe, als über das z>ui,o-lum juiüs: ob sie den Gesehen zuwider sey. Gewöhn-lich heißt das Urtheil: Schuldig, oder Nicht«schuldig («uilt^ or not Fuilt^), welches dannauf die ganze Anklage geht, worin immer gesagt wird,daß der Verhaftete diese oder jene That begangen habe,die den Gesehen nach ein Verbrechen sey, und diesesist daher hinlänglich. Bestimmt aber die Jury in ih.rein Urtheile nur den ersten Punkt, daß nämlich Be-klagter die That begangen habe, ohne über den zweiten