Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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-438 Staatsverbrechen.

etwas hinzuzusetzen, so findet keine Strafe Statt,Dieses war der Fall beim Processe des BuchdruckersWood fall, der den Schmähbrief an den KönigGeorg den Dritte, dessen Verfasser unter dem Na-men von Juni»s bekannt ist, gedruckt hatte. HierhießdaöUrtheil: nurschuldig deöDruckens undPublicirenS (r;ii!lt^ ot pridli^Irii,^ niu!intin»,oul/) und so ouck) in der Sache des Dechanten vanSt. Asaph. Die Jury braucht sich in Krimin-M-len nicht allein an die im Gerichte vorgebrachten Be-weise zu binden, sondern die Geschworenen können ihrUrtheil auch nach dem, was sie etwa außergerichtlichgegen den Charakter der Zeugen oder Punkte der Auesagen wissen, einrichten; auch können sie den Schul-digen der Gnade des Königs empfehlen. Wenn derVorsitzende Richter der KiiiM-kenoli oder Königli-chen Bank anzeigt, daß seiner Meinung nach die Jur»gegen die Zeugenaussage das Urtheil gefällt habe, sakann vcn dem Beklagten ein irrest «t Knlgmenlverlangt und von der Xii,»8-Keii6si ein neuerProzeßangeordnet werden. Hiervon sind häufige Beispielevorhanden, aber es findet sich keinS, daß dieses gesche-hen sey, wenn der Beklagte gegen den Anschein derAussagen absolviret worden, sonst kann überhaupt kei-nem wegen des nämlichen Verbrechens zweimal derProzeß gemacht werden. Appellationen haben in denFällen des Prozesses bei Staatsverbrechen nur dauuStatt, wenn Nullicäten in der Führung desselbenvorgefallen seyn sollten, und diese gehen von den Sen-tenzen der Unkergerichke an die Königliche Bank, undvon dieser an das Oberhaus. Auch kann jeder Rich-ter einen Aufschub der Strafe ertheilen, wenn erglaubt, daß ein neuer Prozeß angefangen werdenmuß, und im Prozesse selbst kann er, wenn solche Fra-gen aus den Gesetzen vorkommen, überdie er seineMe"nungallein zu sagen sich nicht getrauet, das Versichern