Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 439

abbrechen, um die der übrigen Richter einzuholen.Dem Könige steht das Recht der Begnadigung derStaatsverbrecher zu, welches er Jedem vor oder nachdem Prozesse ertheilen kann. Von diesen Begnadi-gingen, die immer mit dem großen Siegel versehenseyn müssen, sind jedoch diejenige» ausgenommen, welcheeinen Gefangenen, um die Hulieus Oorpus Akte zuvereiteln, nach Schottland oder übers Meer sandten;Alle, dievomUnterhause angeklagt (impsuoil'cl) wer-den, ehe ihnen der Prozeß gemacht worden rc. Außerder Begnadigung steht auch noch dem Könige der .Aufschub der Strafe (repriev«) zu, die sonst gewöhn-lich bald dem Urtheile zu folgen pflegt. Der Königkann auch das Urtheil mildern, doch muß der Verbre-cher selbst damit zufrieden seyn. Sir EdwardCoke und Sir Matthew Hale zweifelten, ob demRegenten diese Macht auch in den Urtheilen auf An-klagen des Unterhauses (im^6i»vluri6nl8) zustehe,und als unter Karl dem Zweiten Lord Straf-ford ein Opfer des Partheygeistes werden sollte, wurdeim Unterhause, als man erfuhr, daß der König dengrausamen Theil der Sentenz des Hochverraths erlas-sen habe, auf Veranstaltung des Lord Rüssels,wie man glaubt, über die Rechtmäßigkeit dieser Be-gnadigung gestritten, die aber doch von den Lorbö zuge-lassen wurde. Als einige Jahre darauf LordRus-sel auch des Hochverraths halber verurtheilt ward, sagteKarl der Zweite lachend, indem er ihm den grau-samen Theil der Sentenz erließ: ,,Er soll jetzt fühlen,daß ich die Macht besitze, die er mir bei der Hinrich-tung des Lords Strasford verweigert wissen wollte.''Wenn nun gleich in den meistenFällen bei Staatsverbre-chen, ehe man zu einerSpecial-Jnquisition schreiten darf,bie Gen eral-Jnquisition vor einer Orancl geführtwerden muß, so giebt es doch durch die Gesetze bestimmteFälle, wo gleich mit der Special-Jnquisition der Anfang