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Staatsverbrechen.
Lords fast auf dieselbe Weise über alle Anklagen desUnterhauses, imziekXiliEiits genannt. Dieses fin-dek Statt in allen Verbrechen gegen den Staat vonhohen und wichtigen Personen, die der gewöhnlicheRichter nicht bestrafen konnte. Hier sind die Mitglie-der des Unterhauses sLoinuions), als Repräsentantendes Volks, Ankläger, und keine Begnadigung darf vordem Prozesse gegeben werben. Es ist auch noch bei-den Häusern, wie Blackstone sagt: „bei derAllmacht des Parlaments (l)^ llis vinnipo-teiio« ok purliumolit") erlaubt, gewissen Personendurch Bills ot' puias uii-l ponaltig» pro roualnden Prozeß zu machen, wozu aber allemal ein neuesGesetz erfordert wird. Auch können beide Parlaments«Häuser Vergehungen gegen sie durch eine von ihremGutdünken abhängende Gefängnißstrafe ahnden, wasvomUnterhause in Sachen: die Parlamenkswahlen be-treffend, ziemlich oft geschehen ist, ohne daß solchem»hastete Personen während der Sitzung des Parla-ments von der losgelassen werden kön-
nen. Bei außerordentlichen Fällen, in Prozessen hoherPersonen, werden besondere Rechtskommissionen ange-ordnet, jedoch ist dieses in neuester Zeit nicht mehrgeschehen, wie dieses der Prozeß der Königin Karo-lina, Gemahlin König Georgs des Vierten be,weiset, welcher öffentlich im Oberhause geführt wurde.Unter der Königin Elisabeth wurde der Prozeßder Königin Maria von Schottland, die beschuldigetworden, daß sie die oben angeführte Verschwörunggegen das Leben der Königin Elisabeth unterhaltenund neu angefacht habe, von einer solchen Kommissionin dem festen Schlosse zu Fortheringay in Northamp-tonshire geführt. Diese Kommission bestand aus vier-zig der vornehmsten Personen des Königreichs, denenfünf Rechtsgelehrten zu ihren Richtern beigegebenworden; der Prozeß wurde in dem großrn Saale des