Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

Monadelschi,Oberstallmeisters derKönkgin Chrüstina von Schweden, aufBefehl dieser ehemaligen Re-genkin in dem Schlosse zu Fontainebleau in Frankreich,also in dem Schlosse eines andern Souverains, wo siebloß das Recht der Gastfreundschaft genoß, nichtaber auch das Recht, Todesurcheile auf einen sie be-treffenden Verrath ihres Hofbedienten, an demselbenals Hochverrath im Schlosse vollziehen zu lassen; undder junge König Ludwig der Vierzehnte ließ eShingehen. Dieser Akt gab aber doch nach Vigneulde Marville zu folgenden Streitfragen Anlaß: Oberstlich ein Souverain oder Herrscher in dem Landeeines andern Regenten das Recht über Leben und Todseiner eigenen Bedienten habe, im Fall sie ein Kapi-tal-Verbrechen begehen? Zweitens: ob ein solcherHerrscher Einen seiner Bedienten hinrichten lassen kann,der ein Unterthan des Fürsten ist, bei dem er sich auf-hält? Und drittens: ob ein Fürst, der Krone undZepter niedergelegt, also auf die Regierung verzichtethat, ungeachtet dieser Abdankung noch dieMachthabe,seine Bedienten hinrichten zu lassen? Die Beantwor«tung oder Entscheidung dieser Fragen ist weiter nichtveröffentlicht, also jedem selbst die Eintheilung überlas-sen worden. Man hat in England auch noch ein Rechts-verfahren, welches man „Ir^ ^ttaoliEnt" (für Ach-tung) nennt. Es wird von beiden Parlamemshausernzu Westminster und dem AdmiralitätS-Gerichte in allenFällen gegen solche Personen gebraucht oder in An-wendung gebracht, welche die dem Gerichte schuldigeAchtung hincenangeseht haben, als Advokaten, Par-theyen, Zeugen rc. Auch kommt es ihnen gleichfallszu, die Versehen der Unterrichter und Gerichtöbedientenwegen Ungehorsams gegen die Obergerichte oder be-gangener Fehler in der Administration der Justiz zuahnden, die in einer Gefängnißstrafe nach Gutdünkendes Gerichtshofs ohne Urtheilsspruch der Geschwore-ne. rech. Ene. Th. 6QXV. G g