466 Staatsverbrechen.
nen besieht. Bei dieser Art zu verfahren, ist deM,nigungseid erlaubt, dagegen kann aber die Mir,-Lenolr oder Königliche Bank keine solche mit E»fängnißsiraft belegte Person gegen Kaution »-zukünftigen Wohlverhaltens los - oder freigegeben. -Das Verfahren beim Prozesse der Staatöverbrechain Großbritannien ist bis auf die neueste Zeit daMgeblieben, nur sind die Strafen sehr gemildert weck»Selbst die Deportation der andern Verbrechern^der neuen 1803 errichteten Verbrecher-Kolonie WVan-Diemens «Land in Neuholland, ist bis jetzt wjnamhafte Staatsverbrecher nicht ausgedehnt und Ogewandt worden. Auch sind Kapital-Staatsverbrchii,wie sie noch bis zu Ende des siebzehnten Jahrhundeilk,bis zur Regierung König Wilhelms desDril>ten, vorkamen, unter diesem Könige, der König!«Anna, und dem jetzigen Regentenstamme auS dMHause Hannover, nicht vorgekommen, da der Pach?>geist, außer den Tori es und Whigs, die jetzt!«sehr gemäßigtem Tone auftreten, um ihre HerrWim Parlamente und auf den Hof und das Volk gel>tend zu machen, verschwunden ist, und selbst dieFabtionen in Irland seit der Emancipation der Kathsl!ken, wenn nicht ganz aufgehört, doch einen weitBderen Charakter angenommen haben. Die Staat»brechen beschränken sich daher jetzt mehr auf Vergehim Staatsdienste in Uebertretung der Dienstvorschchten, Vernachlässigung der Dienstpflichten rc.; Mgriffe auf die Regierung in Schriften, Pasquille DArt rc.; Verfälschung von Staatspapieren rc. :c. u-stere Vergehen werden gewöhnlich mit der EnklajMaus dem Dienste, Geldstrafen rc., die andern dachGefängniß, und Geldstrafen, nur die Letzteren wem«noch mit dem Strange bestraft. So wurdetHasting, der General-Gouverneur vonIndien,^'cher vor dem Parlamente unter dem Könige Sem