467
deM,Kim,-»ik E»
be«.-rbrech!!düMvoMer nachlie ai!?tztMsINdcklrchii,ndeilr^Dril>Äizii>s de«
arlhn>ljetz! i«rschasllk gr>lieFek-
ü!hsl!li! Nlil>Iksvrilrgetzr»schn>'
»B- E'-issvllzbuch»erd!«
,«!»'
eor»
Staatsverbrechen.
dem Dritten im Jahre 1786 angeklagt worden,daß er sich habe bei der Verwaltung Ostindiens großerBedrückungen und Erpressungen zu Schulden kom-wen lassen, nach einem neunjährigen Prozesse, bis1795, von seiner Schuld freigesprochen, und nurin die Kosten verurtheilt, die freilich bis zu einer be-deutende Summe angewachsen waren, und doch hieltman ihn allgemein für schuldig, indem fein Ankläger,der berühmte ParlamentSredner EdmundBurkeein und zwanzig Anklagepunkte gegen ihn aufstellte,welche zum Theil die Bedrückung der Jndier, zumTheil auch andere Mißbräuche in der Verwaltung be-trafen rc. rc. Auch Attentate auf das Leben des Kö-nigs, wie solche auf das Leben des Königs Georgdes Dritten, und des jetzigen Monarchen Wil-Helm des Vierten geschehen, sindnichtmitdersonstüblichen Strenge des darüber sprechenden Gesetzesbestraft worden, rc.
Bei Kapital. Staats verbrechen in Frank-reich wurde auch vor der Revolution, bei der altenMonarchischen Staatsverfassung, der peinliche accusa-torische oder Anklage-Prozeß zugelassen, nur wurdeder Hochverrath vor dem Parlamente geführt; gerin-gereStaatSverbrechen vor den gewöhnlichenKriminalge,richten, die jedoch von dem Parlamente abhingen, an dasauch appellirt ward. Das Justizwesen machte in Fran-kreich einen Theil der Königlichen Hoheitsrechte aus;denn der König hakte als Repräsentant dcsStaatS auchdie Ausübung der Gewalt darüber; allein zwei Grund-sätze, die zugleich die Schuhwehr der Freiheit derStaatsbürger ausmachten, setzten dieser Gewalt ge-bührende Schranken; der eine bestand darin: daß derKönig nicht selbst Recht sprechen konnte, sondern dieHandhabung der Justiz den Richtern, die er setzte, al-lein überlassen, und der zweite: daß der König denMitgliedern des Tribunals ihre Stellen nicht nehmen
Gg 2