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Staatsverbrechen.
konnte, falls sie nicht gesetzlich der Pflichk-VernaM,sigung überführt worden. Die Majestäkörechte dirParlaments, um alle Kapital - Staatsverbrechen, Uwelcher Art sie auch seyn mögen, und von welchenPn-fönen sie auch begangen werden, vor seinen Richkerjiißzuziehen, datirt sich aus den Zeiten des Königs Kaildes Sechsten, vor dieser Zeit findet man nicht, daßes diese Rechte gehabt hätte; denn alle Falle desHoch-verraths sind damals von den von dem Könige iu-sammenberufenen Baronen oder dem sogenannkenEi-richtshofe der PairS, woran das Parlament keimAntheil genommen, verhandelt und entschieden worden;ja das Parlament hatte zu der Zeit gar keine Krimnal-Jurisdiktion, nicht einmal in des Königs Domai-nen. Allein bei der Verwirrung unter der RegierungKarls deSSechsten, der als ein Minderjähriger WRegierung gelangte, und in der Folge wahnsinnigwurde, maßte sich das Parlament dieser Rechte an.Der erste Fall, der hier vorkommt, ist die Vorla-dung des Dauphins, der nachher als KönigKarl der Siebente den Thron bestieg, wegender Ermordung des Herzogs von Burgund Johannohne Furcht, die auf seine Veranlassung geschehenseyn sollte. Nach dem Berichte des UrsinS, der da-mals Königlicher Prokurator war, forderte daö Par-lament bei Trompecenschail den Dauphin vor sei«Marmortisch, um daselbst den 13ten Januar EilRechenschaft von dem ihm angeschuldigten Verbreche»zu geben; es verurkheilte ihn daselbst, und erklärte ihnder Erbschaft aller ihm gehörigen Herrschaften »Mhig, und verbannte oder verwies ihn aus dem Ko»>g'reiche. Der Prinz appellirte gegen dieses Urtheil, st'wohl in Absicht auf seine Person, als auf diejenige"seiner Mitgenossen an die Spitze seines Degens, undthat ein Gelübde, diese Appellation geltend zu machen-Der erste Pair, gegen den also das Parlament ver-