47S Staatsverbrechen.
fehle fast gar nicht achtete, wohl aber auf die der 8!«,kable», eines Ausschusses der vornehmsten Rech,stände, der aber in diesen Zeiten selten zusammen k».Sehr merkwürdig ist daher die Instruktion, welche duDeputirten der ersten Zusammenkunft der Staaten;»Blois von ihren Ständen bekamen, welche dahin lNtet: „Alle Edikte müssen nothwendig von den Park.mentöhöfen geltend gemacht und conkrollirt werden, Mda diese Parlamente nichts anders sind, als eine Femder drei Stände inS Kleine gebracht oder en M>->-turs, so haben sieauch das Recht, die genannten Edikteaufzuheben, zu mäßigen, und ihre Anerkennung abzu-schlagen. Hiernach würde 'also das Parlament dieGeneralstaaten repräsentiern, wogegen aber Laö Par-lament von Paris protestirte, indem es hieraus keineAnsprüche habe. — Wenn man wünschte, sagte!»Schriftsteller, daß das Parlament damals die gesetzge-bende Macht der ehemaligen Reichstage haben sollte,so geschah es, weil kein Anderer da war, den man setzanvertrauen konnte; aber nicht, weil sie ihm gehörte.Ein merkwürdiger Prozeß des Kapital-Staatsverbre-chens, der einem Könige gemacht wurde, ist der Pro-zeßgegen Heinrich den Dritten, von berWittwedes einen ermordeten Prinzen von Guise. Hein-rich ließ nämlich die beiden Prinzen von Guise durchMeuchelmörder umbringen. Mehrere der Parlaments-glieder von der Parthey Heinrichs, wiesen die Klageab; allein sie wurden ine Gefängniß gesetzt und derProceß von den übrigen geführt. Die Sorbonne er-klärte die Französische Notablen von dem Eide desGehorsams, den sie dem Könige geschworen, los odeeentbunden, dagegen erklärte sie dem Herzoge vonMayenne, Bruder der Guisen zum General-Lieute-nant der Krone von Frankreich, und das Parlamentnahm ihm darüber den Eid ab. Das Bildniß °e»Königs wurde zu Toulouse gehangen, und seine M