Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

Wissensbisse anbefohlen, weigerte es sich nicht ernstlichgenug, sie zu reo.istriren; indessen fügte es dieser Rkgi-strirung große Einschränkungen bei. Der ge«!Gehorsam des Parlaments, sagt ein Schriftsteller,hatte nun den Monarchen entweder versöhnt, oder eiglaubte, daß er seinem letzten Willen mehr Stärke ge-ben würde, wenn er denselben der Verwahrung desParlaments avivertraueke, und es in einem besondersdazu erbauetenZimmer niederlegte. Allein nach sei»Tode handelte das Parlament wieder gegen das Te-stament des Königs; denn da darinn nicht die Re-gentschaft über den minderjährigen L u d w i g de»Fünfzehnten dem Herzoge von OrleanSübertragen worden war, der sie so gern zu habe»wünschte und sich schon bei. der Lebenszeit des Kö-nigs darum beworben hatte, so wurde das Testaim!von dem Parlamente kassirt und der Herzog zum Re-genten ernannt; auch ein Regierungsrath ftstgrsch,und die andern nöthigen Einrichtungen gemacht, Mden genannten Herzog in der ihm verliehenen Würdezu bestätigen. Dieses war nun das zweite Mal, wo stichdas Parlament das Recht anmaaßte, den letzten Wil-len seines Köni gs zu vernichten, und das dritte Mastdaß es einen Regenten von Frankreich ernannte, undalso ein Kapikal-Staatöverbrechen selbst beging; den»nichts berechtigte dasselbe dazu; es hatte sich die Ge-walt selbst angemaaßt, und sie wurde nur deshalbanerkannt, weil diejenigen, welche dadurch begünstigetwurden, auch Macht genug besaßen, die Verordnn»'gen des Parlaments geltend zu machen, und sich auchkein Ankläger fand, der sie vor die General-Staate»brachte. Da dieses Verfahren nichts Gesetzmäßigesund mit den alten Gewohnheiten UebereinstimmendeShatte, so kann auch die von einigen Französijchenlitikern aufgeworfene Frage: ob diese Gewalt denPairs oder dem Parlamente selbst angeklebt hebe,nicht beantwortet werden; denn sie hatten sie vae