Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

nicht von Rechts wegen; diese Handlung konnte nurvon den versammelten Ständen ausgeübt werden.DaS Parlament bemächtigte sich derselben widerrecht-lich, und nur die Umstände, unte r denen eö sie ausübte,machten, daß man ihre Gültigkeit anerkannte. Auchwurde das Edikt von Ludwig dem Vierzehnten,worin er seine natürlichen Kittden, den Herzog vonMaine und den Grafen von Toulouse fürPrinzenvom Geblüts und Thron fähig erklärte, von dem Re-genten, dem Herzoge von OrleanS, kassict, indem erdie genannten Prinzen durch ein Edikt ihrer Würde, alsPrinzen vom Geblüte verlustig erklärte, und dasParla-ment registrirte eö ohne weitere Schwierigkeit: obgleichvon neununddreißig Herrn deö höchsten Adels schrift-lich dagegen protestirt wurde, indem diese Angelegen-heit nur durch die Ltsls oder General-

Staaten entschieden werden könnte; allein weder dasParlament, dessen Mitglieder als die Repräsentantender General-Sraaten angesehen werden wollten, nochder Regent waren gewilligt, diese Versammlung aufzu-rufen, weil sie wohl wußten, daß sie ihre Absicht soschnell nicht erreicht haben würden, wie es jetzt derFall war, wo sie die Einsprüche der Einzelnen leichtbeseitigen konnten. Bald darauf zerfielen das Parla-ment und der Regent, wozu dasLawsche SystemVeranlassung gab. Hier widersetzte sich das Parla-ment allen Unternehmungen des Regenten aufs Stand-hafteste, weil ein Bürgerkrieg zu entstehen drohete,der auch nur dadurch abgewendet wurde, daß der Her-zog von Orleanö alle Anschläge seiner Feinde früh-zeitig genug entdeckte, so daß sie nicht zur Reife kom-men konnten. Der Widerstand des Parlaments gegenden Aktienhandel und den betrüglichen Handel nachMississippi, und dann seine Widersetzlichkeit die BulleUnigenitus ohne Einschränkung zu registriren, ver-ursachten endlich, daß dasselbe nach Pontoise verwie-