Staatsverbrechen.
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diese Mitglieder verbannt, wodurch das Parlamentsich laut über diese ungebührliche Handlung beklagte,und die Zurückberufung der verwiesenen Mitgliederverlangte, sich das Steuerbewilligungsrechk absprach,und auf eine Zusammenberufung der Generalstaatendrang, auch zuletzt öffentlich dieUnabsetzbarkeit seinerMitglieder aussprach. In allen diesen Maaßregelnsah es sich nicht nur von den andern Parlamentenunterstützt, sondern auch vom Volke, welches laut sei-nen Beifall hierin zu erkennen gab. Der Hof unddas Ministerium wegen dieser Widersetzlichkeit aufsAeusserste gebracht, hob das Parlament auf, übertrugdessen Verwaltung einzelnen Aemtern oder Gerichts-bezirken, und setzte an dessen Stelle, 1788, daspIklEe. Vor seiner Auflösung übergab das Par-lament noch dem Könige die schon oben, S. 386, an-geführte denkwürdige Vorstellung, worin es mit edlerFreimüthigkeit die Rechte des Herrschers und des Volksso anziehend auseinander setzte, und um die Abschaffungder dem Volke so verhaßten I-ellres des er-
suchte. Diese VerhaftSbefehle wurden zwar auf dieseVorstellung nicht abgeschafft, wohl aber hob sie dieNatio-nalversammlung, 1789, auf, womit auch nach dem Aus-bruche der Revolution die von Necker 1789 wiederhergestellten Parlamente aufhörten. Dieses war nundie Verfassung, dieses waren die Schicksale der höchstenGerichtshöfe in dem alten Frankreich vor der Revolu-tion, vor deren Schranken der Hochverrath, so wieüberhaupt alle Kapital, und andere Staatsverbrechenvon Bedeutung entschieden wurden, die sich aber oftselbst Staatsverbrechen schuldig machten, indem sieüber die Grenzen ihres AmtSgebieteS hinausgingen,und Gegenstände vor ihr Forum zogen, welche vordie Generalstaaten gehörten, und von den Repräsen-tanten des ganzen StaatS, also des Hofes und Volks,entschieden werden sollten; allein in vielen, ja in den
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