Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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484 Staatsverbrechen.

meisten Fällen hemmte auch der Hof durch EinsW-rungen und falsche Vorstellungen ihre Funktionen, n>osie sowohl für sein Interesse, als für dasjenige bisVolks wirkten, sich mit edlem Eifer den Fakkiom,Intriguen und Bedrückungen entgegen sehten, um duJustiz im Reiche das Ansehen zu erhalten, welchesdurch den Partheygeist inS Gedränge gebracht, ihnWirksamkeit auf daö Richteramt nur zur Hälfte gk-»rügen konnte, da den Parlamenten diejenigen ProMdurch I^etti'68 cls Ourrkst entzogen wurden, welche zuführen und zu schlichten sie eigentlich bestellt worden,nämlich die der Staatsverbrechen, und sie oft selbstihre eigenen Mitglieder auf diese Weife eingezogenund verbannt sahen.—

Die Strafe des Hochverraths und aller Staatsver-brechen oder Vergehen waren in diesem civilisirten undkultivirten Reiche von jeher den Gesehen der Huma-nität sehr entgegen, und gaben den Beweis, daß eineNation sehr kultivirt, aber dabei noch sehr grausamseyn kann, daß es also noch ein großer Unterschiedzwischen einer fein gebildeten Nation in Beziehungauf Wissenschaften, Künste und feinen Welrton,und in einer gut erzogenen in Beziehung aus Huma-nität ist, und daß eine Nation eine sehr feine Bildung,aber dabei wenig ächte Sitten und Menschlichkeit ha-ben kann. Am sichersten gewahrt man dieses aus ih-ren Strafen, ihrem .Strafcodex, und hierin mächtendie Strafen der Hochverräther und anderer Staats-verbrecher in Frankreich in den frühern Zeiten gewißzu den grausamsten gehören, die man bei den civilift-ten Europäischen Nationen antrifft. So z. B. lautetdas vom Parlamente gefällte Urtheil des Ravaillacdes Mörders Heinrich des Vierten: „Das Par-lament hat erklärt und erklärt hiermit, daß der soge-nannte Ravaillac des Verbrechens des Hoch^'rats vor Gott und Menschen im höchsten Gras