Staatsverbrechen.
überführt, wegen des allergottlosesten, abscheulichstenund verfluchtesten Meuchelmordes, den er an der Per-son des letzten Königs Heinrich des Vierten glor.würdigsten Andenken begangen hat, zur Bestrafung des-selben hat das Parlament ihn verdammt und verdammtihn hiermit: feierliche Kirchenbuße (uinsnäv troiio-rM«) zu thun. Vor der Hauptthür der Kirche zuParis, wohin er auf den Schindkarren gebracht wer-den soll, soll er in bloßem Hemde, eine brennendezwei Pfund schwere Fackel in der Hand haltend,sagen und erklären: daß er gottloser und verrätherischerWeise den gemeldeten gottlosesten, abscheulichsten undverwerflichsten Meuchelmord begangen und höchstge-dachten König dadurch ermordet habe, daß er ihnzweimal mit einem Messer in den Leib gestochen, daßer dieses bereue, und Gott, den König und die Gesetzedieserhalb um Vergebung bitte. Von da soll er zumRichtsätze und auf ein Gerüst, welches daselbst aufge-richtet worden, geschleppt werden. Das Fleisch sollihm hier von der Brust, den Armen, Lenden und Wa-den mit glühenden Zangen gerissen werden. Die rechteHand, worin er das Messer halten muß, mit welchemer den Meuchelmord begangen, soll mit brennendemSchwefel gebraten und verbrannt, und auf die Stellenwo ihm das Fleisch mit Zangen gezwickt worden, ge-schmolzenes Bley, siedendes Oel und Pech, mit Wachsund Schwefel unter einander geschmolzen, gegossenwerden. Hierauf soll er mit vier Pferden in Stückenzerrissen, seine Glieder und Körper zu Asche verbranntund solche in die Lust gestreut werden. Seine Güterund sein Vermögen sind hiermit für den König einge-zogen und consiscirt. Ferner soll das Haus, worin ergeboren, nachdem vorher der Eigenthümer deshalb schad-los gehalten worden, bis aus den Grund niedergerissenund kein anderes Gebäude jemals an dessen Stelle auf-gerichtet werden. Innerhalb vierzehn Tage nach der