486 Staatsverbrechen.
Publikation dieses Urtheils soll sein Vater und semMutter mit Trompetenschall und öffentlichem AusUin der Stadt Angouleme aus dem Königreiche imbannt, und ihnen verboten seyn, jemals wieder dch»zurück zu kommen, bei Strafe des Stranges °h°!weiteren förmlichen und gesetzmäßigen Prozeß. DerParlament hat gleichfalls verboten und verbietethieMseinen Brudern, Schwestern, Oheimen und Andern vonjetzt an den Namen Ravaillac zu führen, und gc-bietet ihnen beigleicher Strafe denselben mit einem er-dern zu verwechseln. Dann befiehlt daö Parlaim!dem Amtöverweser des Königlichen General. Prck-reurs die Veranstaltung zu machen, das gegenwärtigUrtheil publicirt und in Exekution gebracht werde, beiStrafe deswegen zur Verantwortung gezogen zum»den. Vor der Exekution aber soll der gedachte Ra-vaillac abermals auf die Folter gebracht werden, umseine Mitverschworenen zu entdecken." Dieses Urtheilwurde am 27sten May 1610 Nachmittags vollzogen.Er wurde nämlich um drei Uhr aus dem GesängHder Conciergerie geholt, auf den Schindkarren gesetzt,und so unter der Begleitung von einer unzähligenMenge Volks, und unter dem Geschrei: „verfluchterBösewicht! Verrächer! rc." nach dem Richtsätze ge-bracht. Nachdem er das Gerüst bestiegen hotte,wurde er von zwei Geistlichen zum Bekenntnisse derWahrheit ermähnt; dann trat der Beichtvater zu ihmund drang in ihn, noch jetzt am Ende seines Lebensauf seine Seligkeit zu denken, und Alles zu bekennen,was er wisse; allein er^ betheuerte, keine Mitverschwo-renen zu haben .Es wurde nun das Urtheil so an ihmvollzogen, wie oben angeführt worden. Sowohl dieGeistlichen, als der Beichtvater, welche die gewöhnlicheFürbitte für ihn während des ersten MarterakceS, beAbzwickens des Fleisches mit glühenden Zangen, W
wollten, wurden daran von dem Volke verhindert, indem