Staatsverbrechen. 489
ten im Jahre 1816 als Hochverräther erschossen; sowurden unter der Republik im Jahre 1795 die be-rüchtigten Mitglieder des Wohlfahrtsausschusses Sol-lst d'HerboiS, Billaud-Varenne und An-dere nach Cayenne deportirt; so wurden die Regicideneder Convenk.Mitglieder, welche für den Tod Lud-wigs des Sechzehnten gestimmt hatten, unter derRestauration aus Frankreich verwiesen oder verbannt,wie David und Andere, so auch Moreau undAndere unter dem Consulate; eingekerkert als Staats-verbrecher wurden unter der Regierung des jetzigenKönigsLudwig Philipp die Minister Karls desZehnten von Polignac, Peyronnet, Guer-„on-Ranville und Chancelauze im StaatSge-sängnisse zu Ham rc. rc.— Der Prozeß bei gewöhn-lichenStaatSvergehen war vor derRevolution gänzlichaccusatorisch. Der Angeklagte wurde vorgeladen odereingezogen, je nachdem das Verbrechen bedeutend oderminder bedeutend, und der Verbrecher ein ansässigerwohlhabender, oder ein nicht ftststehenderunbemircelterStaatsbürger oder Beamter war. Auf die An-klage nahm man die Untersuchung, vorzüglich durchdie Abhörung der Zeugen, vor, (ou ordouus ilsoll inlormS), und dann, nachdem man durch diesenAkt sich von der Strafborkeic des Angeklagten über-zeugt hatte, geschah die Vorladung oder Einziehung.Man hatte daher eine Real-Citakion (Urrm-et d<;prlso 6s (lorps) und zwei Arten der Verbal.Cita-tionen. Die eine derselben machte den Citirten oderBeschuldigten unfähig, wenn er ein Beamter des Kö-nigs war, sein Amt ferner zu verwalten; diese Vorla-dung hieß ^journerneiit ^6r8ouiieI; die andere,die einen bloßen Befehl sich zu stellen enthielt, hieß:488i»natioii «tis oii't. Wenn nun die Aus-sage des Beschuldigten den Verdacht vermehrten, so»darb das peinliche Verfahren eingeleitet, welches realer