490 Staatsverbrechen.
?, I'extrgorckftmirk hieß. Hier wurden nun dieZeugi«noch einmal vorgeladen und befragt: ob ße bei ihmAussagen beharrken, welches röoolm- 168 toinvimgenannt wurde. Es stand nun noch in ihrer Mach,ihre Aussagen zurückzunehmen, sie einzuschränken,;»ergänzen rc.; von da an konnten sie aber, ohne alsfalsche Zeugen angesehen zu werden, nichts mehr,»ihren Zeugnissen ändern. Nun erfolgte die Confron-kation des Inquisitor, mit den Zeugen in Gegen«deö Richters. Man fing damit an, ihm die Namender Zeugen vorzulesen, und ihn bei dem Namen einesJeden zu fragen: ob er Ursache habe ihn als verdäch-tigt zu verwerfen (cl« 16 sus^eretoi')? Dieses Ver-fahren über die Zuläßigkeit der Zeugen nannte manIvs i' 0 j»' 0 (-li 68 . Man schrieb Alles auf, sowohl wasder Jnquisit zur Beschuldigung, als auch wasbieZeu-gen zu ihrer Vertheidigung anführten. Dann lasman ihm die Aussagen der Zeugen vor, und beideTheile mußten ihre Anmerkungen darüber machen.Dieses Verfahren hielten damals die Franzosen füreine der herrlichsten Einrichtungen und für ein untrüg-liches Mittel hinter die Wahrheit zu kommen; indes-sen wollten Deutsche Rechtslehrer dieses Verfahreneben nicht für so zweckmäßig und lobenSwerth halten,weil der unerschrockene Lasterhafte vor dem betäubtenUnschuldigen viel dabei zum Voraus habe; denn einDefensor ward hierbei gar nicht zugelassen. Wemnun der Prozeß auf solche Art instruirt worden war, soward die Relation ans Kollegium abgelegt. Diesesmußte wenigstens aus drei Mitgliedern bestehen. Be>Untergerichten, wobei nur ein Richter angesetzt war,mußten drei graduirte Personen (lnoerrtiks e» clioit)zugezogen werden. Nach dem Vortrage wurde derBeklagte noch einmal verhört, und dann ward dasu»theil gefällt. Man appellirte von allen Sprüchen oderUrtheilen in peinlichen Sachen, und zwar mit lieber-